Arbeitsunfall: Der Teufel steckt im Detail
Von einem Arbeitsunfall spricht man grundsätzlich immer dann vor, wenn während der versicherten Tätigkeit ein bestimmtes Verhalten zu einem schädigenden Ereignis führt, welches einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Auch Kinder, Hausfrauen und Rentner können unfallversichert sein. Kostenträger der zu erbringenden Leistungen ist dann in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft.
Der sogenannte Wegeunfall
Der Unfall auf dem unmittelbaren Weg von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und somit unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Außentür des bewohnten Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Entfallen kann der Schutz aber dauernd oder auch nur vorübergehend insbesondere bei Umwegen, Abwegen oder Unterbrechungen. Die Rechtsprechung wird in diesem Bereich ständig weiter entwickelt. Im Laufe der Zeit hat das Bundessozialgericht hierzu zahlreiche Urteile gefällt. Beim Abwägen aller Begleitumstände steht immer die Frage im Raum, ob der Unfall auf einem Weg passiert, der den wesentlichen Interessen des Unternehmers dient.
Unfallversicherungsschutz auch bei Fahrgemeinschaften
Es ist nicht erforderlich, ausschließlich den kürzesten Weg zur Arbeit und nach Hause zu nehmen ist. Es besteht immer die Möglichkeit zwischen mehreren Strecken zu wählen. Sollte z. B. die gefahrene Route länger, aber schneller sein, so ist man in diesem Fall unfallversichert. Die Wahl des Verkehrsmittels, wie auch erforderliche Wartezeiten, haben keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Dieser greift allerdings dann nicht mehr, wenn der Weg für persönliche Bedürfnisse, wie z. B. privater Einkauf oder Nahrungsaufnahme, unterbrochen wird. Abweichende Wege wegen Fahrgemeinschaften oder weil das Kind z. B. in den Kindergarten oder zur Tagesmutter gebracht werden muss sind hingegen vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt.
Weg zur Kantine gilt als Arbeitsunfall – der Aufenthalt dort nicht
Während der Weg zur Kantine unfallversichert ist, ist der Aufenthalt in derselben nicht versichert.
Möchte man sich in einer Kantine außerhalb des Unternehmens, in einer Gaststätte oder zu Hause stärken, dann besteht auf dem Weg dorthin Versicherungsschutz, der Aufenthalt selbst ist aber wiederum unversichert. Zeitaufwand und Wegstrecke müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen. Verlässt man die Arbeit, um private Dinge zu erledigen, so ist man nicht unfallversichert. Möchte man sein Essen am Arbeitsplatz verzehren, dann ist man auf dem Weg zum Ort des Einkaufs und zurück ausnahmsweise versichert, wenn dies dem Zweck der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
Wichtig: Der Einkauf selbst ist versicherungstechnisch nicht abgedeckt.
Rauchen und Spazierengehen: Kein Unfallversicherungsschutz
Der Gang zur Toilette im Betrieb unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sobald man sich in der Toilette befindet, um z. B. seine Notdurft zu verrichten, liegt ein Versicherungsschutz kurioserweise nicht mehr vor. Ohne Schutz sind auch Spaziergänge während der Pause, da diese nach der ständigen Rechtsprechung einen eigenwirtschaftlichen Charakter haben. Rauchen kann doppelt schädigen, nämlich zusätzlich dann, wenn man während der Raucherpause in einen Unfall verwickelt wird. Da das Rauchen eine persönliche Angelegenheit ist, kein Bezug zu eigentlichen Arbeit erkennbar ist und dieses auch nicht zur Erhaltung oder Stärkung der Arbeitskraft dient, entfällt der Schutz der Unfallversicherung.
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