Nichts verschenken: Bereits geleistete Zuzahlungen prüfen

Jedes Kalenderjahr haben gesetzlich Krankenversicherte nur Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Durch eine Vorauseinzahlung kann man bereits jetzt für das Jahr 2016 befreit werden.

Gesetzlich sind bei der Inanspruchnahme von Leistungen vielfältige Zuzahlungen für Versicherte vorgesehen. Überschreiten die geleisteten Zuzahlungen die individuelle Belastungsgrenze und werden diese gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen, wird auf Antrag eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das betroffene Kalenderjahr ausgesprochen. Die eventuell zu viel geleisteten Zuzahlungen werden zurückerstattet.

Zuzahlungsbefreiung für 2016 durch Vorauseinzahlung

Wurden in den letzten Jahren regelmäßig hohe Zuzahlungen geleistet, die durch die Krankenkasse zurückerstattet wurden und werden regelmäßige Einkünfte erzielt, empfiehlt es sich, die Befreiung von den Zuzahlungen bereits im Voraus zu beantragen. So kann bereits jetzt ein Antrag auf Befreiung für das Jahr 2016 gestellt werden. Das bedeutet: Die für das Kalenderjahr 2016 ermittelte Belastungsgrenze muss bereits vorab eingezahlt werden. Daraus folgt, dass für das gesamte Jahr keine Zuzahlungen entrichtet und Belege gesammelt werden müssen, weil durch die Krankenkasse sofort ein Befreiungsausweis für das Jahr 2016 ausgestellt wird.

Individuelle Belastungsgrenze

Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze leisten. Diese beträgt grundsätzlich 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Liegt eine chronische Krankheit vor, reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1%. Für den Ehegatten und familienversicherte Angehörige, die gemeinsam im Haushalt leben, werden Freibeträge berücksichtigt.

Gesetzliche Zuzahlungen

Werden Leistungen wie z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe oder eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen, ist hierfür eine Beteiligung der Versicherten gesetzlich vorgesehen. Diese Zuzahlungen betragen in der Regel 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro bzw. maximal der Verkaufspreis. Für eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme sind zudem für jeden Aufenthaltstag 10 Euro zu entrichten. Wurde bereits eine Befreiung durch die Krankenkasse ausgesprochen, entfallen diese Zuzahlungen bei Vorlage der gültigen Befreiungsbescheinigung.

Mehrkosten, Eigenanteilen und private Zusatzkosten

Neben den gesetzlichen Zuzahlungen gibt es weitere Beteiligungen der Versicherten. Diese entfallen nicht bei Vorlage der Befreiungsbescheinigung, weil es sich nicht um gesetzliche Zuzahlungen handelt. Oft ist es auf den ersten Blick kaum zu unterscheiden, welche Art an Beteiligung gerade geleistet werden muss, insbesondere wenn z. B. Mehrkosten und Zuzahlungen bei einem Arzneimittel gleichzeitig anfallen. So sind trotz einer Befreiung weiterhin Eigenanteile im Zusammenhang mit einem Zahnersatz, Mehrkosten für einige Arzneimittel und private Zusatzkosten für z. B. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) vom Versicherten zu leisten. Die Art der Beteiligung kann in der Regel nur der Quittung entnommen werden. Ist dies nicht der Fall, sollte direkt beim Leistungserbringer nachgefragt werden.

Achtung: Keine Rückzahlung der Vorauszahlung

Üblicherweise kommt eine – ggf. auch nur anteilige - Rückzahlung eines vermuteten zu hohen Vorauszahlungsbetrages nicht in Betracht. Hintergrund ist, dass die Krankenkassen aufgrund der Nutzung der Befreiungskarte nicht nachvollziehen können, welche Zuzahlungen für einen Versicherten entstanden wären, wenn keine Befreiung ausgesprochen worden wäre.

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