Für die neue Pflegestufe 0 ist ein Antrag nötig
Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) können Betreuungsbedürftige, die bislang ohne Pflegestufe sind, ab 1.1.2013 erstmals Geld- oder Sachleistungen von der Pflegekasse erhalten. Wichtig dabei: Der Antrag sollte möglichst bald bei der Pflegekasse gestellt werden. Denn erst ab Tag des Antragseingangs können bei nachfolgender Feststellung der Pflegebedürftigkeit Leistungen gewährt werden.
Das ist neu in Pflegestufe 0
Auch Menschen die keine Pflegestufe haben, aber eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Das Pflegegeld in der neuen Pflegestufe 0 beträgt 120 EUR im Monat, die Pflegesachleistung liegt bei 225 EUR. Außerdem können diese Menschen künftig wie alle anderen Pflegebedürftigen bis zu 1.550 EUR im Jahr für eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. Müssen sie ihre Wohnung barrierefrei umbauen, zahlt die Pflegekasse bis zu 2.557 EUR als Zuschuss.
Das Geld kommt nicht von allein
Demenzkranke ohne Pflegestufe müssen einen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfe dann, ob eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, erklärt Ann Marini, Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes in Berlin. Eines der Kriterien für eine eingeschränkte Alltagskompetenz sind gestörte höhere Hirnfunktionen, was zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führt. Betroffene finden z. B. die eigene Wohnung nicht mehr oder vergessen nach kurzer Zeit Absprachen.
Betreuungsleistungen für Demenzkranke laufen weiter
Menschen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten bereits jetzt zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100 bis 200 EUR im Monat. Diese dienen der Finanzierung niedrigschwelliger Angebote wie z. B. der Betreuung in einer Alzheimer-Gruppe. «Viele der Anbieter rechnen direkt mit den Pflegekassen ab», erklärt Konstanze Pilgrim vom Verein Angehörigenberatung Nürnberg. Manche schickten aber auch eine Rechnung, die der Demenzkranke bei seiner Pflegekasse einreichen muss.
2 parallele Leistungen
Künftig bekommen Erkrankte außerdem Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Beide Leistungen sind unabhängig voneinander, so Marini. Um an sie heranzukommen, gelten aber die gleichen Voraussetzungen. Die Pflegesachleistungen muss der Betroffene bei einem Pflegedienst einkaufen, der einen Vertrag mit der Pflegekasse hat und direkt mit dieser abrechnen kann.
Günther Schwarz geht davon aus, dass Menschen, die bereits zusätzliche Betreuungsleistungen beziehen, automatisch Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bekommen. «Sie sollten aber auf Ihrem Kontoauszug nachgucken», rät der Experte der Alzheimer Beratung Stuttgart.
Das gilt auch für Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben und zusätzliche Betreuungsleistungen bekommen. Sie sollten ebenfalls prüfen, ob die neuen Leistungen bei ihnen eingehen. Ann Marini empfiehlt, sicherheitshalber mit der Pflegekasse Kontakt aufzunehmen.
Ansprechpartner ist die Pflegekasse
Demenzkranke mit Pflegestufe, die noch keine zusätzlichen Betreuungsleistungen erhalten, sollten sich möglichst schnell um eine neue Begutachtung kümmern, rät Pilgrim. Denn nur, wenn der MDK eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellt, erhalten sie die höheren Leistungen. Von dem zusätzlichen Geld profitieren übrigens nicht nur Demenzkranke, sondern auch Menschen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen, so Marini.
Wer unsicher ist und Fragen zu den neuen Leistungen hat, sollte sich an seine Pflegekasse wenden. Denn mit der Pflegereform wird auch die Beratung deutlich gestärkt, sagt Pilgrim. Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Pflegeleistungen, müssen die Kassen ihm künftig innerhalb von 2 Wochen einen Beratungstermin anbieten.
Änderungen in den bisherigen Pflegestufen
Bisher bekommen nur Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III Pflegegeld oder entsprechende Sachleistungen. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegestufe zwischen 235 und 700 EUR pro Monat, als Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pfleger. Die Sachleistungen bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes liegen je nach Pflegestufe bei 450 bis 1.550 EUR pro Monat. Der Pflegedienst rechnet diese direkt mit der Pflegekasse ab.
Wenn eine «erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz» vorliegt, erhalten Menschen mit Pflegestufe I und II künftig mehr Geld. Bei vielen Demenzkranken wird dies der Fall sein und deren Pflegegeld wird steigen: In der Stufe I um 70 EUR auf 305 EUR, in der Stufe II um 85 EUR auf 525 EUR. Die Sachleistungen erhöhen sich in der Stufe I um 215 Euro auf 665 EUR, in der Stufe II um 150 EUR auf 1250 EUR. In der Pflegestufe III bleibt alles beim Alten.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.390
-
Bundesregierung lehnt Abschaffung der Witwenrente ab
2.788
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.996
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
1.928
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.909
-
Bürgergeld und Sozialhilfe: Regelbedarf steigt 2025 nicht
1.799
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
1.650
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.306
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
1.090
-
Urlaub während Krankschreibung: Besteht ein Krankengeldanspruch?
1.071
-
Krankenkasse muss Ausbildungskosten für Therapiehund nicht übernehmen
20.11.2024
-
Patientenversorgung trotz Leistungsverbot gesichert
14.11.2024
-
Klinik-Atlas aktualisiert und erweitert
13.11.2024
-
Prognose für Rentenerhöhung 2025
08.11.2024
-
Sozialversicherungswerte 2025: die voraussichtlichen Rechengrößen im Leistungsrecht
07.11.2024
-
Aufstiegs-BAföG als Fördermöglichkeit für berufliche Weiterqualifizierung
06.11.2024
-
Steigende Durchschnittslöhne in der Pflege
04.11.2024
-
Unterschiedliche Methoden bei Kinderwunschbehandlung sind getrennt zu bewerten
31.10.2024
-
Antragstellung und Kenntnis im Sozialhilferecht
29.10.2024
-
Elektronische Patientenakte stößt kaum auf Widerspruch
28.10.2024