Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung bei einer Spende hinausgehen und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang stehen.
Der Leistungsanspruch besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliegt (§ 12a Abs. 1 SGB VII) und erfasst auch Personen, die sich anlässlich der Organspende den erforderlichen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII, § 12a Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) fingiert und bewirkt damit z. B. auch die vorzeitige Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Welche Bedeutung der umfassende Unfallversicherungsschutz hat wird klar, wenn man einen Blick in die Statistik wirft: Laut „Stiftung Lebendspende“ kommt es beispielsweise bei etwa 10 % der Nieren- und 40 % der Leberspender zu Komplikationen.
Anspruch auch für Folgeschäden
· Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder
· treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind,
wird – widerlegbar - gesetzlich vermutet, dass diese als Folge eines Gesundheitsschadens im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 SGB VII verursacht worden sind. Das führt dazu, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden nicht ankommt. So gilt beispielsweise nach der Spende einer Niere ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall. Sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger bleiben bestehen.
Die gesetzliche Vermutung eines Zusammenhangs mit der Spende greift allerdings nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht ursächlich durch die Spende eingetreten ist.
Leistungen sind vorrangig gegenüber Krankenversicherung
An der Leistungsabgrenzung zwischen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung ändert sich nichts. Auf Leistungen besteht gegen die gesetzlichen Krankenkassen kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind (§ 11 Abs. 5 SGB V). Die vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch, wenn ein Gesundheitsschaden im Sinne des § 12a SGB VII eingetreten ist. Dieser Vorrang der Leistungen der Unfallversicherung gilt faktisch auch gegenüber den Leistungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen, die sich aus der Selbstverpflichtung der Privaten Krankenversicherung (siehe Abschn. 3) ergeben. Innerhalb der Zuständigkeitsregelungen der gesetzlichen Unfallversicherung ändert sich nichts.
Versicherungsschutz auch für Altfälle
Darüber hinaus wird eine Altfallregelung eingeführt: Der erweiterte neu geregelte Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Gesundheitsschäden, die bei den Spendern nach der Einführung des TPG im Jahre 1997 und noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2012 eingetreten sind. Damit haben alle Betroffenen zukünftig grundsätzlich Anspruch auf gleiche Leistungen, auch wenn die Gesundheitsschäden bereits in der Vergangenheit entstanden sind.