Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig.[1]

Sie bedarf der Zustimmung der Kindsmutter und kann nicht wirksam erklärt werden, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, z. B. weil die Kindsmutter verheiratet ist. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden. Es handelt sich dabei um freiwillige Willenserklärungen.[2]

Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim

  • Jugendamt (gebührenfrei),
  • Standesamt (gebührenfrei) und
  • Notar (gebührenpflichtig)

erfolgen. Darüber hinaus kann sie auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.[3]

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