Gefördert werden können:
- Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie sonstige, für die berufliche Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden.
- Qualifizierungsmaßnahmen, die möglichst kurzfristig berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um die Vermittlung in Arbeit oder den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern.
- Die Selbstsuche unterstützender Maßnahmen wie Bewerbungstraining und Beratung über Strategien und Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche.
Ob und welche Maßnahme im Einzelfall geboten ist, soll im Rahmen des Beratungs- und Vermittlungsgesprächs bzw. aufgrund einer Potenzialanalyse ermittelt werden. Die daraus resultierenden Förderbedarfe sollen dann in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Leistungsberechtigten festgelegt werden.
Die Förderdauer orientiert sich an Inhalt und Zweck der Maßnahme. Maßnahmen, in denen berufliche Kenntnisse vermittelt werden, dürfen 8 Wochen (mit je 40 Maßnahmestunden) nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Qualifizierung kann ggf. im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung erfolgen.
3.1 Betriebliche Maßnahmen
Aktivierungsmaßnahmen können ganz oder teilweise auch im Betrieb durchgeführt werden. Diese Maßnahmeform bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, vor einer Einstellung einen Arbeitslosen konkret zu erproben bzw. sich von dessen Eignung zu überzeugen. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis, sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. Die Maßnahmen richten sich nur an von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose, nicht hingegen an Ausbildungsuchende.
Im Vordergrund einer betrieblichen Maßnahme muss immer die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten stehen. Hierzu kann auch die Beseitigung oder Verringerung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse gehören. Die Förderung richtet sich daher in erster Linie nach dem vermittlerischen Handlungsbedarf. Es darf deshalb nicht ausschließlicher Zweck der Maßnahme sein, Tätigkeiten auszuüben, für die ansonsten ein Entgelt gezahlt wird. Die Maßnahmen dürfen insbesondere nicht dazu genutzt werden, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen wahrzunehmen bzw. Arbeitsspitzen aufzufangen.
Maßnahmen bei Zeitarbeitsunternehmen können nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dann durchgeführt werden, wenn sie in dem Unternehmen selbst erfolgen oder die Betreuung des Teilnehmers durch eine Fachkraft des Zeitarbeitsunternehmens gewährleistet ist und die entsprechenden Bedingungen der Zeitarbeitsbranche eingehalten werden.
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber im Ausland können nicht gefördert werden.
3.2 Anforderungen an betriebliche Maßnahmen
Für die Förderung einer betrieblichen Maßnahme setzt die Agentur für Arbeit voraus, dass
- die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden; hierzu gehört auch der Unfallversicherungsschutz des Maßnahmeteilnehmers,
- eine Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung durch eine Fachkraft erfolgt und
- der Teilnehmer einen Berichtsbogen über die in der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erhält, wenn er am Ende der Maßnahme nicht in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Betrieb übernommen wird.
3.3 Förderdauer bei betrieblichen Maßnahmen
Betriebliche Maßnahmen dürfen grundsätzlich 6 Wochen (30 Arbeitstage) nicht überschreiten. Die Dauer wird von der Vermittlungsfachkraft im Einzelfall festgelegt. Langzeitarbeitslose oder Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, können bis zu 12 Wochen gefördert werden. Diese Regelung bietet auch entsprechende Fördermöglichkeiten für den Personenkreis der "Flüchtlinge". Ob die maximale Förderdauer von 12 Wochen ausgeschöpft wird, liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers.