Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V u. a.:
- zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)
Richtlinie gemäß § 75 Abs. 7 SGB V
- Richtlinien der kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung
Darüber hinaus gilt: Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose soll in einem interdisziplinären Team erfolgen. Die Leitung und Koordination des interdisziplinären Teams hat durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie oder einen Facharzt oder eine Fachärztin für Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie zu erfolgen. In die interdisziplinäre Zusammenarbeit sollen folgende Fachabteilungen und/oder Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen einbezogen werden: Als weitere Fachdisziplinen bzw. Fachärztinnen oder Fachärzte sind zeitnah in der Einrichtung bei Bedarf hinzuzuziehen:
- Ophthalmologie
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Gastroenterologie
- Urologie
- Orthopädie
- Neurologie
- Physiotherapie
Sie können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern eingebunden werden. Weiterhin sollen Behandlungsmöglichkeiten zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitution, zur HIV/AIDS-Behandlung und ein Sozialdienst bei Bedarf einbezogen werden. Sofern auch Kinder behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachabteilung und/oder ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin einzubeziehen. Die Mindestanzahl muss 20 behandelte Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose pro Jahr umfassen. Räumliche Voraussetzungen: Eine räumliche Trennung von Patientinnen/Patienten mit offener Tuberkulose bzw. nachgewiesener Multiresistenz muss gewährleistet sein. Qualifikationsvoraussetzungen an das Behandlungsteam: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose verfügen und sollen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Das Krankenhaus führt eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Es soll eine Kooperation mit Patientenorganisationen angestrebt werden. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und möglichst hochwertigen Leitlinien und Konsensuspapieren orientieren. |