Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren |
Konkretisierung der Erkrankung: Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen: ICD-10-GM: G12.-, G60.-, G61.-, M33.-, M36.0*, M63.3*, G70.-, G71.-, G72.3, G72.4, G72.88, G73.0*-G73.6* Konkretisierung des Behandlungsauftrages: Ambulante Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z.T. existieren Qualitätsvereinbarungen: Allgemein:
- Anamnese
- körperliche Untersuchung
- Laboruntersuchungen einschließlich immunologischer Diagnostik
- bildgebende Diagnostik (z.B. Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT, Osteodensitometrie (bei den vom G-BA anerkannten Indikationen)
- neurophysiologische Untersuchungen (z.B. EMG, ENG, evozierte Potenziale)
- Biopsien, Punktionen und Untersuchung des Untersuchungsmaterials
- Therapieberatung (z.B. Arzneimittel, operative Versorgung, Heilmittel)
- medikamentöse Therapie
- physikalische Therapie, Hilfsmittelversorgung
- genetische Beratung, Sozialberatung
- Prüfung und Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
Fachgebietsbezogen: Zu kardiologischen Fragestellungen:
- EKG-Untersuchungen
- Echokardiographie
Zu pneumologischen Fragestellungen:
- Lungenfunktionsdiagnostik
Zu genetischen Fragestellungen:
- molekulargenetische Untersuchung
- humangenetische Diagnostik und Beratung
Zu gastroenterologischen Fragestellungen:
- Schluckdiagnostik
- Ernährungsberatung
- PEG Nachsorge
Zu ophthalmologischen Fragestellungen
- Spaltlampenuntersuchung
- Augenhintergrunduntersuchungen
Bei progredientem Krankheitsverlauf, Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen können noch weitere (Spezial-) Untersuchungen und Therapiemaßnahmen notwendig werden. |
Sächliche und personelle Anforderungen |
Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen muss unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie erfolgen, sofern Erwachsene behandelt werden. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, muss die Koordination durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Schwerpunkt Neuropädiatrie interdisziplinär erfolgen. Die Vertretung des Koordinators erfolgt durch einen Facharzt gleicher Fachrichtung. Folgende Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen. Sie müssen der Einrichtung angehören oder zu festgelegten Zeiten in der Ambulanz der Klinik verfügbar sein.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie, sofern Erwachsene behandelt werden
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Schwerpunkt Kinderkardiologie, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie, sofern Erwachsene behandelt werden
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
Als weitere Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit hinzuzuziehen:
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neuropathologie
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie, sofern Erwachsene behandelt werden
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Humangenetik
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sofern Erwachsene behandelt werden
- eine Fachärztin oder ein Facharzt mit Zusatzweiterbildung Kinderorthopädie, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde
Die hinzuzuziehenden Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten oder anderen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. Als weitere Leistungsbereiche müssen zur Verfügung stehen:
- physikalische Therapie
- Hilfsmittelberatung
- So...
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