Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Dokumentations- und Meldepflicht, der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit HIV-Infektionen soll interdisziplinär unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder einer Fachärztin oder einem Facharzt mit dem Nachweis der Betreuung von mindestens 60 Patientinnen oder Patienten mit HIV-Krankheit über einen Zeitraum von 3 Jahren erfolgen. Folgende Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen. Sie müssen der Einrichtung angehören oder zu festgelegten Zeiten in der Ambulanz der Klinik verfügbar sein.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
Mindestens einer der aufgeführten Ärztinnen oder Ärzte sollte über den Zusatz suchtmedizinische Grundversorgung verfügen. Weitere Fachdisziplinen: Als weitere Fachdisziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit hinzuzuziehen:
- Innere Medizin und Nephrologie
- Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie,
- Innere Medizin und Kardiologie
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
- Haut und Geschlechtskrankheiten
- Gynäkologie
- Psychiatrie
- ärztliche oder psychologische Psychotherapie
- psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Augenheilkunde.
Die hinzuzuziehenden Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten oder anderen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Sofern auch Kinder behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachabteilung und oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin einzubeziehen, bei der/dem auch die Koordination der Versorgung der Kinder obliegen sollte. Ständig verfügbar sein müssen:
- Notfalllabor
- Schnelltest und Beratung zu Postexpositionsprophylaxe
- bildgebenden Verfahren (CT, Röntgen, Sonographie)
- Intensivstation.
Eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft (ggf. auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern) muss für die folgenden Fachrichtungen gewährleistet sein:
- Innere Medizin
- Neurologie
- Radiologie.
Die mit der ambulanten Betreuung der Patientinnen und Patienten nach § 116b SGB V beauftragten Pflegekräfte sollen mehrheitlich mindestens eine zweijährige Erfahrung in der Infektiologie besitzen. Für die Patientinnen- und Patientenbetreuung in der Einrichtung nach § 116b SGB V soll darüber hi... |