Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Anfallsleiden muss unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie erfolgen. Sofern Kinder und Jugendliche betreut werden, erfolgt die Koordination durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Schwerpunkt Neuropädiatrie. Die Vertretung des Koordinators erfolgt durch einen Facharzt gleicher Fachrichtung. In die interdisziplinäre Zusammenarbeit sollen folgende Fachabteilungen und/oder Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen bei Bedarf einbezogen werden:
- Labormedizin
- Neuroradiologie
- Neurochirurgie für Fragen der Epilepsiechirurgie
- Psychiatrie und Psychotherapie bzw. sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie
- Gynäkologie
- Endokrinologie
- ärztliche oder psychologische Psychotherapie
Diese Fachdisziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten oder anderen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. Folgende Leistungsbereiche sollen darüber hinaus in der Einrichtung nach § 116b SGB V verfügbar sein und bei Bedarf frühzeitig mit einbezogen werden: Eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung soll mit den an der Versorgung dieser Patientinnen und Patienten beteiligten Einrichtungen (z.B. Integrationsfachkräfte, Werkstätten für Behinderte, Frühförderstellen (Kinder), ggf. psychosoziale Epilepsieberatungsstelle, Sozialpädiatrische Zentren (Kinder) und mit Patientenorganisationen erfolgen. Für pädiatrische Einrichtungen wird keine Mindestmenge festgelegt. Die Mindestanzahl für Erwachsene muss 330 behandelte Patientinnen und Patienten mit Anfallsleiden pro Jahr umfassen. Qualifikationsvoraussetzungen für das Behandlungsteam: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Anfallsleiden verfügen und sollen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Die Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Anfallsleiden nach § 116b SGB V führen eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Die Einrichtungen sollen geeigneten Patientinnen und Patienten die Teilnahme an nationalen und internationalen klinischen Studien ermöglichen. Notwendig ist hierzu die Kenntnis relevanter laufender Studien, der jeweiligen Ein- und Ausschlusskriterien, der Studienprotokolle sowie die Beratung der Patientinnen und Patienten über eine Studienteilnahme. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch-wissenschaftlich anerkannten und qualitativ hochwertigen Leitlinien orientieren, die auf der jeweils besten verfügbaren Evidenz basieren. Räumliche Ausstattung: Die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung müssen behindertengerecht sein. |