Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und einen Vormund zu bestellen, wenn
- es nicht unter elterlicher Sorge steht,
- seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten oder
- sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.[1]
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