Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und einen Vormund zu bestellen, wenn

  • es nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten oder
  • sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.[1]

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