Liegen die Voraussetzungen für die Vormundschaft vor, kann das Familiengericht statt eines Einzelvormunds auch das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen. Grundsätzlich ist die Amtsvormundschaft gegenüber der Einzelvormundschaft subsidiär. In der Praxis wird jedoch häufig das Jugendamt als Amtsvormund bestellt (in ca. 80 % der Fälle).

Das Familiengericht hat bei der Auswahl des Vormunds § 1778 BGB zu beachten.

Ist die Vormundschaft nicht einem von den Eltern Benannten[1] zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen. Bislang beziehen sich die in § 1779 Abs. 2 BGB enthaltenen Auswahlkriterien auf die Auswahl einer natürlichen Person, die zum Einzelvormund bestellt werden sollte. Die Entscheidung des Familiengerichts, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als Vormund zu bestellen, richtet sich dagegen nach dem gesetzlichen Subsidiaritätsprinzip. Sie sollen nur bestellt werden, wenn ein ehrenamtlicher Einzelvormund nicht zur Verfügung steht. Er muss allerdings gleich gut geeignet sein.[2]

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