Zusammenfassung
Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Katastrophen (wie Natur- und Umweltkatastrophen, aber auch Krieg) auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, die der Arbeitgeber dann zweckgebunden spendet, gelten häufig steuerliche Sonderregelungen. Diese Lohnteile bleiben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht angesetzt werden. Sozialversicherungsrechtlich bleiben Spenden vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers trotz einer ggf. bestehenden Steuerfreiheit grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahmeregelung existiert nur, soweit es sich um eine Arbeitslohnspende für Naturkatastrophen handelt.
Lohnsteuer: Steuerbegünstigt sind Lohnteile, wenn sie der Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG einzahlt. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV dokumentiert werden. Er darf aber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden, s. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Grundlage für diese besondere Steuerfreiheit sind BMF-Schreiben, z. B. zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten BMF, Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, BStBl 2022 I S. 330, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 7.6.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :017, BStBl 2022 I S. 923, verlängert bis zum 31.12.2024 durch BMF, Schreiben v. 24.10.2023, IV C 4 – S 2223/19/10003 :023, BStBl 2023 I S. 1869.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit bei Arbeitslohnspenden für Naturkatastrophen im Inland regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitslohnspende |
frei |
pflichtig |
Spende bei (Natur-)Katastrophen im Inland |
frei |
frei |
Spende bei (Natur-)Katastrophen im Ausland |
frei |
pflichtig |
Lohnsteuer
1 Arbeitslohnspenden anlässlich von Katastrophen
Als steuerliche Reaktion auf Katastrophenfälle veröffentlicht die Finanzverwaltung regelmäßig gesonderte BMF-Schreiben mit einer Vielzahl von steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen. Auslöser sind regionale Katastrophenfälle (z. B. Unwetter) oder bundesweite zusätzliche Belastungen wie eine Pandemie (zuletzt die Corona-Pandemie); in Einzelfällen auch internationale Ausnahmesituationen wie der Ukraine-Krieg. Wann solch ein Katastrophenfall vorliegt, regelt die Finanzverwaltung anlassbezogen. Dies können BMF-Schreiben sein oder länderbezogene Verwaltungsanweisungen (Katastrophenerlasse).
Mit besonderen lohnsteuerlichen Regelungen wird eine rasche Unterstützungsmöglichkeit der betroffenen bzw. geschädigten Personen durch einen Besteuerungsverzicht beim Arbeitnehmer angeboten. Dabei ist der Arbeitgeber gefordert; er kann für bestimmte steuerpflichtige Arbeitslohnteile auf einen Lohnsteuerabzug vom steuerpflichtigen Arbeitslohn verzichten, wenn er besondere Aufzeichnungsvorschriften beachtet.
So begünstigt sind regelmäßig Mitarbeiterspenden. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Mitarbeiterspenden für Arbeitskollegen in besonderen (finanziellen) Notlagen
Gerät ein (einzelner) Mitarbeiter unverschuldet in eine finanzielle Notlage, z. B. durch einen Brand o. Ä., können die Arbeitslohnspenden ebenfalls unbesteuert bleiben. Es handelt sich dabei aber in jedem Fall um eine Billigkeitsmaßnahme. Es muss deshalb zwingend eine vorherige Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden.
Zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsrecht nicht vollständig der Steuerfreiheit folgt. Die Beitragsfreiheit ist ausdrücklich auf Naturkatastrophen beschränkt.
Andere Steuerbefreiungen, Vergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. Notbetreuung von Kindern oder die Freigrenze von 50 EUR bei Sachbezügen bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
2 Arbeitgeber als Spendensammelstelle
Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Ausnahmesituationen, Naturkatastrophen oder Krieg auf die
- Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder
- auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens,
damit sie der Arbeitgeber zugunsten der Betroffenen spendet, gelten steuerliche Sonderregelungen. Diese Lohnteile bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht steuermindernd angesetzt werden.