Objektiv verfügbar ist, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Daraus ergibt sich im Einzelnen die nachfolgend dargestellte Prüfreihenfolge.
4.1.1 "Können"
Bei der Beurteilung, welche Beschäftigungen ein Antragsteller objektiv ausüben kann, sind
- das physische und psychische Leistungsvermögen,
- die Eignung und
- evtl. bestehende Bindungen
zu berücksichtigen.
Eine Minderung des Leistungsvermögens infolge von Arbeitsunfähigkeit schließt dabei die Verfügbarkeit grundsätzlich aus. Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezugs oder bei dauernder Leistungsminderung kann ein Leistungsanspruch jedoch nach Sonderregelungen bestehen.
Das Merkmal der Eignung beschränkt die geforderte Arbeitsfähigkeit auf Beschäftigungen, die der Betreffende nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben kann. Als Bindungen sind alle auf zwingenden sachlichen Gründen beruhende Einschränkungen, (z. B. Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen) anzuerkennen.
4.1.2 "Dürfen"
Das Erfordernis, eine Beschäftigung auch ausüben zu "dürfen", bezieht sich auf etwaige rechtliche Hindernisse, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Derartige, die Verfügbarkeit ausschließende Tatbestände sind z. B. gesetzliche Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG. Rechtliche Hinderungsgründe können aber auch für nichtdeutsche Antragsteller bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der nichtdeutsche Angestellte ansonsten durch vorherige Beschäftigung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt hat, zur Ausübung einer neuen Beschäftigung aber wieder einer Genehmigung der Agentur für Arbeit bedarf. Braucht ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt, für das Ausüben einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung, so kann diese erst dann erteilt werden, wenn eine bestimmte Beschäftigung angetreten wird. Deshalb wird diesem Personenkreis eine einjährige Prüffrist zur Suche einer solchen Beschäftigung eingeräumt. Wurde mindestens ein Jahr erfolglos versucht, den Arbeitnehmer beruflich einzugliedern, so gilt der Arbeitsmarkt für ihn als verschlossen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht danach dann nicht mehr.
Beschäftigungshindernisse können sich auch aus Urteilen (z. B. Führerscheinentzug), aus Verwaltungsakten (z. B. Beschäftigungsverbot wegen ansteckender Erkrankung) oder aus vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Arbeitsvertrag, Pflegevereinbarung) ergeben.
Folgen einer Nebenerwerbstätigkeit
Bindungen können sich auch aus der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit ergeben. Sie kann – trotz Beschäftigungslosigkeit im o. a. Sinne – der Verfügbarkeit entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr in der Lage ist, sich selbst in ausreichendem Umfang um eine neue Beschäftigung zu bemühen oder jederzeit eine Arbeit aufzunehmen bzw. an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Grundsätzlich ist deshalb erforderlich, dass eine Nebenerwerbstätigkeit der üblichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit der anvisierten Beschäftigung nicht entgegensteht (z. B. Kellnern nach Feierabend) oder jederzeit, d. h. bei Beschäftigungen ohne längere Kündigungsfrist, beendet werden kann.
4.1.3 Zumutbarkeit
Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, ist im Kern gesetzlich bestimmt. Generell unzumutbar sind danach Beschäftigungen, die gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen. Im Übrigen richtet sich die Zumutbarkeit in erster Linie nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt; ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht.
- Einem Arbeitslosen sind danach in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des Bruttoentgelts verdienen kann, nach dem das ihm zustehende Arbeitslosengeld bemessen ist.
- Vom 4. bis zum 6. Monat der Arbeitslosigkeit gilt eine Quote von mindestens 70 % des Bruttoentgelts.
- Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen das Arbeitslosengeld erreicht oder übersteigt.
Regionale Mobilität
Hinsichtlich der regionalen Mobilität werden einem Arbeitslosen generell Beschäftigungen im sog. Tagespendelbereich zugemutet. Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz mit einer Arbeitzeit von mehr als 6 Stunden täglich sind dabei im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden Fahrzeit, bei Teilzeitarbeitsuchenden im Regelfall bis zu 2 Stunden zumutbar. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Tagespendelbereichs ist zumutbar, es sei denn, dem steht ein wichtiger Grund entgegen. Hierzu gehören insbesondere familiäre Gründe (z. B. Berufstätigkeit des Ehegatten, Betreuung von Kindern oder Angehörigen). Liegt ein wichtiger Grund nic...