Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu jeweils 1/4.
3. Der Streitwert wird auf 50.011,32 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerinnen nach der Vergütungsordnung zum BAT.
Die Klägerinnen sind in der Frühförderstelle des Beklagten in Saarwellingen angestellt, und zwar die Klägerin A. seit 1979, die Klägerin S. seit 1982, die Klägerinnen S. und T. seit 1984. Nach dem Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung der Klägerin A. als „Erzieherin”, der Klägerinnen S. und S. als „Erzieherin in der Frühförderstelle” und der Klägerin T. als „Therapeutin in der Frühförderstelle”. In § 1 der Arbeitsverträge heißt es jeweils: „Die Vergütung erfolgt nach Gruppe V c BAT”. Entsprechend werden die Klägerin A. seit 1.1.1981, die Klägerin S. seit 1.4.1984, die Klägerin S. seit 1.8.1984 und die Klägerin T. seit 16.3.1986 nach Vergütungsgruppe V c, Teil II Abschnitt G in der Anlage 1 a, zum BAT vergütet. In § 2 der Arbeitsverträge heißt es jeweils, daß sich das Dienstverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen mit Ausnahme der Vorschriften über die zusätzliche Altersversorgung richtet. Die Klägerin T. ist Psychologin, die übrigen Klägerinnen sind von Beruf Erzieherinnen. Alle besitzen eine sonderpädagogische Zusatzausbildung und üben in der Frühförderstelle die gleiche Tätigkeit aus. Diese besteht überwiegend in der Einzelbetreuung des Kindes zu Hause unter Einbeziehung der Eltern in die Therapie.
Die Frühförderung zielt nach einem von dem Beklagten vorgelegten Informationsblatt (Bl. 83 d.A.) auf die Früherkennung und Frühbehandlung entwicklungsverzögerter, behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vom Säuglings- bis zum Schulalter. Als Hauptaufgaben werden darin bezeichnet: Kontaktaufnahme, Diagnostik, pädagogische Förderung des Kindes und spezielle Therapie (gemäß seinem Entwicklungsstand), Information, Beratung und Anleitung der Eltern sowie Zusammenarbeit mit pädiatrischen Zentren, Sondereinrichtungen, Kindergärten, Logopäden, Krankengymnasten usw.
Mit Schreiben vom 13.9.91 verlangten die Klägerinnen von dem Beklagten rückwirkend ab 1.4.91 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Sie sind der Auffassung, daß bei ihnen die Voraussetzungen der Fallgruppen 5 oder 10 der Vergütungsgruppe V b erfüllt seien.
Diese lauten:
Vergütungsgruppe V b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Vergütungsgruppe V c, Fallgruppen 5 und 7 lauten:
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 5.
Die Protokollnotiz Nr. 8 zum Abschnitt G des Teiles II der Anlage 1 a zum BAT lautet:
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
- Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne von § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jungendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
- Tätigkeiten in geschlossen (gesicherten) Gruppen,
- fachlichen Koordinierungsaufgaben für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
- Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
Die Klägerinnen meinen, sie übten eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit aus. Die Arbeit in der Frühförderung stelle besonders hohe Anforderungen an die psychische und physische Belastbarkeit des Therapeuten. Gründe hierfür seien unter anderem das offene, mit anderen Diensten kooperierende System der Frühförderung, die notwendige hohe Flexibilität, die Notwendigkeit, sich auf die einzelnen Familien immer wieder neu einzustellen, die erforderliche Methodenvielfalt und nicht zuletzt die starke Beanspruchung durch Fahrten und lange Wege der mobilen Frühförderung. ...