1Der Anspruch der Versicherten erstreckt sich auf die Versorgung mit

 

1.

Verbandmitteln, soweit es sich um solche nach Abschnitt P dieser Richtlinie handelt,

 

2.

Harn- und Blutteststreifen, soweit sie nicht entsprechend § 16 Absatz 1 in ihrer Verordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.

 

3.

Medizinprodukten im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V, soweit diese in die Versorgung mit Arzneimitteln nach den §§ 27 ff. einbezogen sind.

2Die Regelungen des allgemeinen Teils zu Voraussetzungen für die Arzneimittelverordnung, zur Dokumentation sowie weiteren Anforderungen sind auf die in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkte nach Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge