Die Agentur für Arbeit hat ihrerseits einer Beratungspflicht nach § 29 SGB III nachzukommen. Sie besteht gegenüber

  • ratsuchenden Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen. Das Beratungsangebot der BA erstreckt sich insbesondere auf die Berufsberatung[1] sowie die Berufsorientierung[2] und berücksichtigt den subjektiven Beratungsbedarf. Neben diesem spezialgesetzlichen Beratungsanspruch haben die Ratsuchenden nach den allgemeinen Vorschriften[3] Anspruch auf umfassende Beratung;
  • den Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsmarktberatung[4], um die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie zielt u. a. darauf, den Arbeitgebern die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung und zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer sowie der Förderung der Arbeitgeber (z. B. durch Eingliederungszuschüsse) aufzuzeigen. Ferner soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen genutzt werden. Anders als bei der Berufsberatung muss die Arbeitsagenturhier in Eigeninitiative tätig werden.

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