Die Verwaltung hat ausführlich zur bei Sachbezügen und Aufmerksamkeiten maßgeblichen Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen Stellung genommen.[1] Sie hat dabei klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Auslagenersatz hiervon unberührt bleibt.

Besteht hingegen ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen, liegt kein steuerfreier Auslagenersatz vor[2] Davon ist auszugehen, wenn die Waren oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch der Beschäftigten bestimmt sind.

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