In Einzelfällen treten Sozialversicherungsträger mit Entgeltersatzleistungen in Vorleistung. Dies kann beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und einem daraus resultierenden Arbeitsgerichtsverfahren der Fall sein. Hier dürfte es jedoch aufgrund der geltenden Verfahrensbeschleunigung durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz in den seltensten Fällen dazu kommen, dass dem Sozialleistungsträger ein eventueller Anspruchsübergang nach § 115 SGB X durch Nichteinhaltung einer tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist verloren geht. Dennoch empfiehlt es sich in solchen Fällen grundsätzlich, vorsorglich einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach zur Fristwahrung anzumelden. Die genaue Bezifferung kann im Anschluss nachgeholt werden.

 
Praxis-Beispiel

Anmelden des Erstattungsanspruchs

Ein versicherungspflichtig Beschäftigter Arbeitnehmer ist ab 29.3. arbeitsunfähig krank und meldet dies dem Arbeitgeber nur telefonisch – ohne Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung. Er geht zunächst davon aus, dass die Erkrankung nur maximal 3 Tage dauern wird.

Da der Arbeitnehmer sich bereits des Öfteren immer wieder tageweise ohne ärztliches Attest nicht zur Arbeit begab und vom Arbeitgeber zur Auflage gemacht bekam, künftig auch bei eintägigen krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Bescheinigung vorzulegen, kündigt der Arbeitgeber zum 29.3. fristlos.

Am 30.3. begibt sich der Arbeitnehmer zum Arzt und bekommt nun eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 10.4. ausgestellt, nachdem sich die Erkrankung entsprechend verschlimmerte. Der Beschäftigte reicht diese Bescheinigung beim Arbeitgeber taggleich ein und klagt gegen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht. Eine gütliche Einigung war nicht zustande gekommen und der Arbeitgeber beharrt auf der fristlosen Kündigung.

Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld bei seiner Krankenkasse. Von dort erhält er eine Leistungszusage. Die Krankenkasse geht davon aus, dass im Fall eines für den Arbeitnehmer erfolgreichen Rechtsstreits das Krankengeld vom Arbeitgeber nach § 115 Abs. 1 SGB X zurückgefordert werden kann.

Im vorliegenden Fall ist arbeitsvertraglich geregelt, dass Entgeltansprüche 2 Monate nach ihrem Entstehen erlöschen. Meldet die Kasse nun nicht vorsorglich innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist von 2 Monaten ihre Ansprüche an, so kann dies ggf. dazu führen, dass sie den Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber verliert. Dies wäre unter Umständen dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil – bei Anrufung weiterer Instanzen – erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugunsten des Beschäftigten ergeht. Meldet die Kasse jedoch ihren SGB X-Anspruch erst im Anschluss an das Urteil an, so ist eine erfolgreiche Durchsetzung nicht mehr ohne Weiteres sichergestellt.

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