(1) 1Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. 2Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Verordnung außerklinischer Intensivpflege). 3Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat auf dem Verordnungsvordruck insbesondere anzugeben:
1. |
Die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für außerklinische Intensivpflege und die daraus resultierenden verordnungsrelevanten Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen; |
2. |
Beatmungspflichtig: Ja/Nein Falls ja:
a) |
die Beatmungsform (invasiv/nicht-invasiv; assistiert/kontrolliert), |
b) |
die Beatmungsdauer (Stunden pro Tag), |
c) |
Spontanatmung (Stunden/Intervall); |
|
3. |
Tracheotomiert: Ja/Nein Falls ja: Art der Kanüle: geblockt, ungeblockt; Sprechkanüle; Entblockzeiten; |
4. |
Weaning- und Dekanülierungspotenzial gemäß § 5 sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Maßnahmen oder Begründung für Verhinderung; |
6. |
Erst- oder Folgeverordnung; |
8. |
voraussichtlicher Zeitpunkt der nächsten Erhebung nach § 5; |
10. |
deren Beginn und Ende gemäß § 7; |
12. |
gegebenenfalls weitere Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege gemäß § 3 Absatz 2 sowie |
13. |
im Falle der Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements das voraussichtliche Entlassdatum. |
(2) 1Um der oder dem Versicherten eine Bewertung über die grundsätzlich erreichbaren Therapieziele zu ermöglichen, ist bei der Verordnung eine Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt mit der oder dem Versicherten durchzuführen. 2Bei der Erörterung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen und zu dokumentieren:
1. |
Therapieziele und Therapiealternativen, |
2. |
Maßnahmen zum Erreichen der Therapieziele (zum Beispiel Einbindung von Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen der Heilmitteltherapie, Schlucktraining), |
3. |
Zeitraum für die Umsetzung der Therapieziele beziehungsweise des Zeitpunktes für eine Zwischenkontrolle und deren Ergebnis, |
4. |
Mitwirkung (Art und Umfang) der oder des Versicherten beziehungsweise der An und Zugehörigen. |
3Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt trägt zum Erreichen der Therapieziele bei.
(3) 1Versorgungsrelevante Änderungen und Ergänzungen der Verordnung dürfen nur auf Grundlage einer erneuten persönlichen Untersuchung der oder des Versicherten mit Unterschrift, Stempel und Datumsangabe der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes erfolgen. 2Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
(4) Ist die außerklinische Intensivpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt dies schriftlich und unverzüglich der Krankenkasse mit.
(5) 1Bestandteil der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist der von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt, gegebenenfalls unter Mitwirkung der potenzialerhebenden Ärztin oder dem potenzialerhebenden Arzt erstellte Behandlungsplan, der insbesondere konkretisierende Angaben
1. |
zu den erforderlichen Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege, |
3. |
Dysphagie und Husteninsuffizienz, |
4. |
zu Heil- und Hilfsmitteln, |
5. |
zu Fähigkeiten/Funktionseinschränkungen zur Kommunikation, |
6. |
Mobilität, Bewusstsein, Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, sowie gegebenenfalls Hinweise zum Maskentyp, |
8. |
zur Weaning- beziehungsweise Dekanülierungsstrategie umfassen soll. |
2Das Nähere regeln die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte. 3Der Behandlungsplan ist der Verordnung beizulegen. 4Der Behandlungsplan ist bei Änderungen (zum Beispiel des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) zu aktualisieren und erneut der Krankenkasse vorzulegen, sofern sich daraus Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege ergeben, die von der bestehenden Verordnung abweichen.