Bei anderen Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen (Kapitalzahlungen, Teilraten aus Auszahlungsplänen, Abfindungen laufender Ansprüche, Rückkaufswert bei vorzeitiger Vertragsauflösung) richtet sich der Umfang der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (= Besteuerung von Versicherungserträgen) in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung. Der Altersentlastungsbetrag wird unter den weiteren Voraussetzungen des § 24a EStG für diese Leistungen gewährt.
Sterbegeld
Sterbegeld, das auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist nicht steuerpflichtig.
Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist grundsätzlich auf den Vertragsabschluss abzustellen. Der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist dagegen ohne Bedeutung.
Stockt der Arbeitgeber in den Fällen einer Entgeltumwandlung die Beiträge als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts auf, gilt die Beitragsaufstockung und eine damit verbundene Leistungserhöhung nicht als gesonderter neuer Vertrag.
Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und hat der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, ist grundsätzlich nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags der Besteuerung zu unterwerfen. Für vor dem 1.1.2012 abgeschlossene Verträge gilt das 60. Lebensjahr.
Anhebung der Altersgrenzen vom 60. auf das 62. Lebensjahr ab 2012
Ein Versicherungsvertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG galt noch im Kalenderjahr 2011 als abgeschlossen, wenn
- der Vertrag zivilrechtlich noch in 2011 abgeschlossen wurde und
- der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem 1.4.2012 lag.
Anhebung der Altersgrenze führt nicht zu Vertragsänderung
Wird bei einem vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Vertrag die Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bis auf das 62. Lebensjahr angehoben oder der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Versorgungleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf das 67. Lebensjahr erhöht und wird dadurch die Laufzeit des Vertrags verlängert, führt dies allein zu keiner nachträglichen Vertragsänderung, wenn die Verlängerung einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren umfasst. Eine entsprechende Verlängerung der Beitragszahlungsdauer ist zulässig. Eine Verlängerung der Laufzeit bzw. der Beitragszahlungsdauer infolge der Anhebung der Altersgrenze kann nur einmalig vorgenommen werden.
Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 sind die in einer Zahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerfrei, wenn die Auszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) vorlagen. Andernfalls unterliegen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Besteuerung.
Kündigung eines Direktversicherungsvertrags
Für Arbeitnehmer A wurde im Kalenderjahr 2000 ein Direktversicherungsvertrag (Rentenversicherung) durch Entgeltumwandlung der jährlichen Weihnachtsgratifikation abgeschlossen. Im aktuellen Kalenderjahr wird der Direktversicherungsvertrag auf Wunsch des 55-jährigen Mitarbeiters durch den Arbeitgeber vorzeitig gekündigt. Der jährliche Beitrag von 1.200 EUR wurde vom Arbeitgeber die ganzen Jahre durchgängig mit 20 % pauschal versteuert. Der Rückkaufswert wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt, da die Versorgungsanwartschaft unverfallbar ist.
Ergebnis: Die vor Erreichen der Altersgrenze erfolgte Kündigung des Direktversicherungsvertrags durch den Arbeitgeber führt nicht dazu, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge rückgängig zu machen ist. Vielmehr ist die Auszahlung des Rückkaufswerts an den Arbeitnehmer steuerlich zu beurteilen. Da der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde und bei der Direktversicherung die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. vorlagen, bleibt der Rückkaufswert steuerfrei.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind immer sonstige Einkünfte
Auch wenn der Umfang der steuerpflichtigen Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) ermittelt wird, liegen gleichwohl sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG vor. § 22 Nr. 5 EStG ist die Spezialnorm für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Verträgen"), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Für die Einordnung der Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG ist es daher unerheblich, ob die Beiträge, auf denen die Leistungen beruhen, steuerlich gefördert wurden oder nicht. Der Sparer-Pauschbetrag sowie der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalve...