Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung von Arbeitslosengeld II. Mietschuldenübernahme. kein einstweiliger Rechtsschutz bei noch nicht gekündigtem Mietverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung der Mietschuldenübernahme im einstweiligen Rechtsschutz ist im Regelfall nicht angezeigt, wenn das Mietverhältnis noch nicht gekündigt wurde. In diesem Fall droht dem Antragsteller mangels Kündigung weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

In diesem Eilverfahren begehrt der Antragsteller (Ast) die Übernahme von Mietschulden im Umfang von drei Monatsmieten für die Monate Januar bis März 2010 sowie die künftige Zahlung der ungekürzten Miete an seine Vermieterin.

Der Ast bezieht seit 16.06.2005 von der Antragsgegnerin (Ag) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Am 05.03.2010 beantragte der Ast bei der Ag die Übernahme von Mietschulden im Umfang von drei Monatsmieten (Januar bis März 2010). Er legte ein Schreiben seiner Vermieterin vor, in dem diese eine fristlose Kündigung zum 01.04.2010 für den Fall androhe, dass der Ast seine Mietschulden nicht bis 20.03.2010 begleiche. Diesen Antrag hat die Ag mit Bescheid vom 07.05.2010 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 zurückgewiesen.

Ebenfalls am 05.03.2010 beantragte der Ast beim Sozialgericht Landshut, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietschulden in Höhe von 405,00 Euro (dreimal 135,00 Euro) vorläufig zu übernehmen und künftig die Miete in jedem Fall pünktlich an die Vermieterin zu überweisen.

Die Ag verweist darauf, dass sämtliche Kosten der Unterkunft seit April 2008 ausbezahlt worden seien. Im Übrigen sei es auch nicht gerechtfertigt, Mietschulden zu übernehmen, weil der Ast auch in Zukunft Sanktionstatbestände verwirklichen werde. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur weigere sich der Ast aus Prinzip, auf Meldeaufforderungen hin bei seinem Arbeitsvermittler vorzusprechen. Nach Eingang des Eilantrages bei Gericht erhielt der Ast im Laufe des Monats März 2010 von der Ag Nachzahlungen in Höhe von 124,80 Euro, 75,50 Euro, 27,30 Euro und 249,44 Euro.

Den Antrag des Ast auf Zahlung der ungekürzten Miete direkt an seine Vermieterin hat die Ag mit Bescheid vom 24.04.2010 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 zurückgewiesen.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 21.04.2010 abgelehnt, da dem Ast die geltend machten Ansprüche derzeit nicht zustünden. Hinsichtlich der Übernahme von Mietschulden seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht gegeben. Der Ast habe im März 2010 von der Ag Leistungen in einem Umfang erhalten, die es ihm ermöglicht hätten, seine Mietschulden jedenfalls deutlich zu reduzieren. Anhaltspunkte dafür, dass aktuell eine fristlose Kündigung drohe oder gar ausgesprochen worden sei, lägen nicht vor. Soweit der Eilantrag darauf gerichtet sei, die Ag zur pünktlichen Überweisung der der Miete in jedem Fall zu verpflichten, lege ihn die Kammer dahingehend aus, dass der Ast die Übernahme der laufenden Miete unabhängig davon begehre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine auf § 31 SGB II gestützte Sanktion festgestellt werde. Ein solcher Anspruch bestehe nicht. § 31 SGB II sehe unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung von Leistungen auch für Unterkunft vor. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Hiergegen hat der Ast am 04.05.2010 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Sanktion der Miete nach § 31 SGB II führe zwangsläufig zur Obdachlosigkeit und widerspräche dem Sozialstaatsprinzip.

In einem weiteren Beschwerdeverfahren (L 8 AS 498/10 B ER) teilte der Antragsteller mit, dass er die Miete bis einschließlich April 2010 von einer Nachzahlung im April beglichen habe. Telefonisch gab er jedoch an, im Jahr 2010 lediglich insgesamt 150,00 Euro Mietzahlungen an seine Vermieterin geleistet zu haben. Eine Nachfrage bei der Vermieterin über die Höhe der noch ausstehenden Mietzahlungen führte zu keinem klaren Ergebnis. Sie könne nicht sagen, welche Miete in welcher Höhe noch ausstünde, da der Ast manchmal zahle und manchmal nicht zahle.

Der Ast beantragt - sinngemäß -,

den Beschluss des SG vom 21.04.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Übernahme der drei Monatsmieten für Januar bis März 2010 sowie zur ungekürzten Zahlung der Miete direkt an die Vermieterin zu verpflichten.

Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die Ag beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist dabei auf den Beschluss des SG vom 21.04.2010.

Im Übrige...

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