Leitsatz (amtlich)
Kosten für die Kopien von Kontoauszügen sind nicht zu übernehmen.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2011 (richtig: 2010) - S 9 AS 413/10 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die von ihm geforderte Vorlage von Kontoauszügen zu erstatten hat
Auf Anforderung des Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate übersandte der seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger die geforderten Unterlagen und beantragte die Erstattung des erforderlichen Portos in Höhe von 4,75 € und der Kosten für Kopien in Höhe von 8,00 €. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 ab.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.11.2011 - zutreffend wohl 2010). § 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sehe keine Erstattung hierfür vor. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. § 60 SGB I sei in die Regelung des § 65a SGB I mit einzubeziehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend mach der Kläger allein geltend, die Entscheidung des Rechtsstreites habe grundsätzliche Bedeutung. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus dem gesetzlichen Wortlaut entnehmen. Dieser ist eindeutig. Eine analoge Anwendung des § 65a SGB I kommt nicht in Betracht, denn eine unbewusste Regelungslücke ist nach dem in der Bundestagsdrucksache 8/2034 S. 42/43 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht erkennbar. Die Rechtsfrage ist auch unbestritten (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2010 - L 11 AS 291/10 NZB -), zumal dem Kläger die Möglichkeit offen steht, ohne eigene Kosten die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, auch wenn dem Beklagten durch Übernahme eventuell erforderlicher Fahrtkosten ggf. Mehraufwendungen entstünden.
Eine Divergenz ist mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu erkennen. Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen