Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erstattung der Kosten für die Vorlage von Kontoauszügen
Leitsatz (amtlich)
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Berufungsgründen.
Orientierungssatz
Auf die Verpflichtungen aus § 60 SGB I kommt eine analoge Anwendung des § 65a SGB I nicht in Betracht, denn eine unbewusste Regelungslücke ist nicht erkennbar. Die Rechtsfrage ist auch unbestritten (vgl. LSG München, 7. Februar 2011, L 11 AS 960/10 NZB).
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Würzburg vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die vom Kläger geforderte Vorlage von Kontoauszügen zu erstatten hat.
Auf die Aufforderung des Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten Monate übersandte der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger diese in Kopie und beantragte die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 29,65 €. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 unter Hinweis auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren des Klägers gegen den Beklagten wegen der Übernahme entsprechender Kosten für einen anderen Zeitraum ab. Der Kläger hätte Kopien auch beim Beklagten anfertigen lassen können.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat dieses abgewiesen (Urteil vom 20.08.2013). § 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei nicht analog auf die Erfüllung von Vorlagepflichten gemäß § 60 Abs 1 Nr 3 SGB I anzuwenden. Es bestehe keine (unbewusste) Regelungslücke des Gesetzes. Auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes (LSG) im Rahmen einer vom Kläger wegen des gleichen Streitpunktes erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde werde hingewiesen. Die weiteren Begründungen des Klägers änderten an der fehlenden Anspruchsklage nichts. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde beim LSG eingelegt. Bereits das Aufforderungsschreiben zur Vorlage von Kontoauszügen sei rechtswidrig. Die Kosten der Befolgung einer rechtswidrig auferlegten Verpflichtung seien zu erstatten. Im Übrigen habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Zwar habe der Senat bereits mit Beschlüssen vom 07.02.2011 - L 11 AS 960/10 NZB - und vom 17.05.2010 - L 11 AS 291/10 NZB - einen Erstattungsanspruch seinerseits abgelehnt. Die Auffassung des Senates sei jedoch in der Rechtssprechung und Literatur umstritten. Das BSG habe hierzu keine Aussage getroffen. Das Hessische LSG (Beschluss vom 22.08.2005 - S 7 AS 32/05 ER) habe die Offenbarungspflicht der Mitwirkungsverpflichteten eingeschränkt. Es werde eine Anwendung des § 65a SGB I auf Sachverhalte, die den §§ 61 ff SGB I ähnlich seien, befürwortet (Mrozynski, SGB I, 4.Auflage, § 65a Rdnr 7, 11). Ergänzend könne § 59 Alt.1 SGB II iVm § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die Entscheidung des SG weiche auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Das BSG habe sich nicht zur Kostentragungspflicht geäußert. Eine noch nicht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei aber mit einem Abweichen von der obergerichtliche Rechtsprechung gleichzusetzen. Zudem weiche die Auffassung des SG von der Entscheidung des Hess. LSG ab.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich...