Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe: Anspruch eines Ausländers bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Beim Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und einer negativen Prognose zur Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland kommen Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe an Ausländer nicht in Betracht.
Auch die ungewisse Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung bis zur Beendigung der Berufsausbildung nach § 60a Abs 2 Satz 4 AufenthG und daran anschließend für eine Beschäftigung für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs 1a AufenthG erteilt werden könnte, führt alleine nicht zu einer positiven Prognose.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die 1984 geborene Antragstellerin (ASt) ist äthiopische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben sei sie Mitte 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und betreibe nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über ihren Asylantrag ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt (VG). Zur Durchführung des Asylverfahrens ist ihr eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden. Vom 05.01.2015 bis 31.08.2018 arbeitete sie bei der Firma C. Ltd & Co KG als Helferin. Dort begann sie am 01.09.2018 eine bis 31.08.2020 dauernde Ausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin mit dem Schwerpunkt Lebensmitteltechnik. Die Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr 672 € und im zweiten 718 €. Von der Regierung von Unterfranken wurde der ASt mit Bescheid vom 29.08.2018 eine Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie befinde sich zwar noch im Asylverfahren, so dass nicht ersichtlich sei, welche Bleibeperspektive bestehe, aber das private Interesse an der Ausbildung würde überwiegen.
Einen Antrag auf Gewährung einer BAB lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 16.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 ab. Die ASt besitze eine Aufenthaltsgestattung und komme aus einem Herkunftsland mit geringer Bleibeperspektive. Dagegen hat die ASt Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 7 AL 20/19). Hierüber ist bislang nicht entschieden.
Die ASt hat beim SG zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Ihre Duldung laufe bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, so dass ihr BAB zustehe. Wegen ihrer sehr geringen finanziellen Mittel und dem Blockunterricht in K-Stadt während der Ausbildung sei sie auf BAB dringend angewiesen. Aufgrund der genehmigten Berufsausbildung habe sie eine gute Bleibeperspektive. Nach der sogenannten 3+2-Regelung könne sie nach der Ausbildung eine Arbeitserlaubnis als qualifizierte Geduldete erhalten. Im Bescheid der Regierung von Unterfranken sei bereits eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Aussicht gestellt worden. Es werde auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Potsdam vom 20.12.2017 (S 6 AL 237/17 ER) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 (L 14 AL 5/18 B ER) verwiesen. Mit Beschluss vom 07.02.2019 hat das SG die Ag verpflichtet, der ASt BAB bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zu bewilligen. Die Mehrkosten hinsichtlich des Blockunterrichts in K-Stadt könnten nicht auf Dauer aus eigener Tasche von der ASt finanziert werden. Es sei zu befürchten, dass die Ausbildung ohne eine Förderung nicht abgeschlossen werden könne. Es bestehe eine gute Bleibeperspektive, weil die ASt wahrscheinlich Anspruch auf eine Ausbildungsduldung bis zum Ende der Ausbildung habe, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen werde. Danach könne sie eine Arbeitserlaubnis als qualifiziert Geduldete erhalten. Die Regierung von Unterfranken habe bereits die Duldung gemäß § 60a AufenthG in Aussicht gestellt.
Dagegen hat die Ag Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Fördervoraussetzungen für Ausländer seien vorliegend nicht gegeben. Eine positive Bleibeperspektive sei von der ASt nicht glaubhaft gemacht. Für die diesbezüglich anzustellende Prognose sei die Gesamtschutzquote maßgeblich, die für Äthiopien nur bei 25% bzw 28% für 2017 bzw 2018 liege. Daraus folge keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften Aufenthalt. Unabhängig davon vorliegende individuelle Umstände für eine positive Bleibeperspektive seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die derzeitige Aufenthaltsgestattung sei zeitlich auf das Asylverfahren beschränkt. Dies gelte ebenso für e...