Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Leistungsfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Leistungsfalls weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43, 241

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags der Klägerin vom 15.12.2005.

Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie war in der Bundesrepublik Deutschland als ungelernte Arbeiterin vom 16.12.1968 bis 21.09.1980 versicherungspflichtig beschäftigt, daran anschließend war sie krank bzw. arbeitslos bis 24.08.1981. In ihrer Heimat Serbien hat sie Beiträge vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 und vom 26.03.1997 bis 02.04.1997 entrichtet.

Den ersten Antrag auf Bewilligung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung hat die Klägerin am 31.08.1982 gestellt. Im Hinblick auf das festgestellte vollschichtige Arbeitsleistungsvermögen hat die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.04.1983 und Widerspruchsbescheid vom 02.12.1983 abgelehnt, die zum Sozialgericht Landshut eingelegte Klage und die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht waren erfolglos (Urteil vom 19.07.1987, L 16 AR 134/86). Gleichermaßen erfolglos war der Antrag vom 03.07.1987, das Verfahren ist durch Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 23.01.1996 erledigt worden (Az.: L 6 AR 316/92). Den nächsten, am 27.03.1997 von der Klägerin gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1997 ab, weil die Klägerin noch vollschichtig leichte Arbeiten in trockener, normal temperierter Umgebung, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten könnte. Als Gesundheitsstörungen waren ein Bluthochdruck bei Übergewicht, Pyelonephtritis ohne Nierenfunktionsstörung, Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke, Stressinkontinenz und neurotische Beschwerden festgestellt worden. Mit Bescheid vom 12.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 05.04.2000 lehnte die Beklagte sodann den nächsten Antrag vom 08.04.1998 erneut mit der Begründung ab, die Klägerin sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut Gutachten auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet eingeholt und die Klage mit Urteil vom 19.09.2001 (S 12 RJ 729/00 A) abgewiesen, weil weiterhin ein vollschichtiges Arbeitsleistungsvermögen bestehe. Die Berufung war erfolglos (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 01.08.2002 - L 16 RJ 129/02 - , Abweisung der Berufung wegen Fristversäumnis). Einen erneuten Antrag auf Bewilligung einer Rente hat die Klägerin sodann am 23.10.2003 gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2003 abgelehnt hat, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente, ausgehend vom Tage der Antragstellung, nicht erfülle. Im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 23.10.1998 und dem 22.10.2003 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies gelte insbesondere für die Monate Januar 1984 bis Dezember 1993, Januar 1997 bis Februar 1997 und Juli 1997 bis Dezember 2002. Es sei deshalb nicht geprüft worden, ob Erwerbsminderung bei der Klägerin vorliege. Nachdem die Klägerin hierzu erklärt habe, die Erwerbsminderung sei bei ihr bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten, als sie operiert worden sei, hat die Beklagte den Antrag auf Rücknahme der bisher in der Sache ergangenen Verwaltungsentscheidungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt (Bescheid vom 27.02.2004). Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2004 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben (S 14 R 689/04 A) und erneut auf ihre im Jahre 1983 in Deutschland durchgeführte Operation hingewiesen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 02.02.2005, mit dem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin seinerzeit Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Urteil vom 25.10.2005 hat das Bayer. Landessozialgericht nach Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage von der Ärztin Dr. T. die Berufung zurückgewiesen, weil jedenfalls Erwerbsminderung bei der Klägerin angesichts ihres noch vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögens nicht gegeben sei.

Am 15.12.2005 beantragte die Klägerin erneut über den Versicherungsträger in N. bei der Beklagten die Zahlung einer Rente. Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte au...

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