Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II. Abzüge vom Einkommen aus Ausbildungsförderung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Urteil des BSG vom 17.03.2009, B 14 AS 61/07 R, Rn. 28, ist vom BAföG-Einkommen für den ausbildungsbedingten Bedarf 20 % des vom Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarfs der entsprechenden Ausbildungsform für einen Auszubildenden abzuziehen, der seine gesamten Ausbildungkosten decken muss und nicht bei seinen Eltern wohnt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V sind Leistungen der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden. Soweit diese nachzuweisenden Kosten höher liegen als der vorgenannte pauschale Abzug von 20 % für den BAföG-Höchstsatz, sind diese Kosten als Abzugsposten anzusetzen (vgl. Dienstanweisung der BA Ziffer 11.102 ).

Studiengebühren sind weder Fahrtkosten noch Materialkosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine bei ihren Eltern wohnende Studentin.

Die 1990 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren Eltern in einer Wohnung von 94 qm. Für die Wohnung fallen monatlich eine Kaltmiete von 753,28 Euro, Betriebskosten von 134,35 Euro und Heizkosten von 136,65 Euro an. Die Mutter erhält laufend Arbeitslosengeld II. Der Vater erhält als Rentner ergänzende Leistungen nach SGB XII.

Die Antragstellerin begann im Oktober 2010 ihr Studium an einer Hochschule. Für die Monate Oktober, November und Dezember 2010 wurde ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von monatlich 259,07 Euro bewilligt (Bescheide vom 11.10.2010 und 05.11.2010). Seit Januar 2011 erhält sie fortlaufend monatlich 422,- Euro BAföG.

Nachdem die Antragsgegnerin den Fortzahlungsanzug nicht verbeschied, stellte die Antragstellerin am 07.01.2011 beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 02.02.2011 verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig einen Zuschuss zu der angemessenen Unterkunftskostenhöhe von 259,- Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 zu gewähren. Dem Bedarf der Antragstellerin (80 % der Regelleistung und ein Drittel der angemessenen Kosten der Unterkunft) sei das anrechenbare Einkommen (BAföG bereinigt um 20 % Ausbildungsbedarf und 30,- Euro Versicherungspauschale) gegenüberzustellen. Das beantragte Kindergeld sei nicht anrechenbar, weil es derzeit noch ausstehe. Der Zuschuss sei jedoch auf die Differenz zwischen den angemessene Unterkunftskosten der Antragstellerin von 307,51 Euro und den im BAföG enthaltenen pauschalierten Unterkunftskosten von ihr 49,- Euro gedeckelt. Daraus ergebe sich ein Betrag von 258,51 Euro monatlich.

Am 07.02.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Die tatsächliche Miete sei zu berücksichtigen anstelle der angemessenen Miete. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) seien vom BAföG monatlich 221,86 Euro für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial abzusetzen (u. a. für Fahrtkosten, Studiengebühren, einen PC und einen Großteil der Telefon- und Internetausgaben der ganzen Familie).

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2011 abzuändern und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin monatlich 476,11 Euro als Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls keine höheren Ansprüche zustehen.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II gedeckelt durch die Differenz zwischen den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und den im BAföG enthaltenen Anteil für die Unterkunftskosten. Die Antragstellerin lebt mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft, weil die Familie in einem Haushalt lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). § 22 Abs. 7 SGB II verweist nach seinem Wortlaut nur auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, also nicht auf die Schonfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (offen gelassen vom BSG im Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 39/09 R, Rn. 19). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Gericht keinen Anlass, die Mietobergrenzen de...

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