Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist unzulässig

 

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.05.2009 wird verworfen.

 

Gründe

I.

Im Verfahren S 5 SB 475/08 vor dem Sozialgericht Würzburg begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung weiterer Behinderungen und eines höheren Grades der Behinderungen ab Mai 2006, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Das Sozialgericht ernannte am 12.05.2009 Dr. W. zum Haupt- und Dr. S. zum Zusatzgutachter. Die Sachverständigen wurden beauftragt, ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Beschwerdeführers zur Frage, welche Behinderungen zusätzlich festzustellen seien und ob sich gegenüber der letzten Feststellung ab Mai 2006 eine Änderung ergeben habe sowie wie hoch der Grad der Behinderungen sei, zu erstatten. Das Sozialgericht gab den Beschluss dem seinerzeit infolge Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt B. bekannt. Am 04.06.2009 ging beim Sozialgericht die Abschrift des Beschlusses ein, auf die der Beschwerdeführer selbst die Worte "Beschwer/Anhörungsrüge" geschrieben hatte. Er rügte, Dr. S. sei als Orthopäde nicht der richtige Gutachter. Es müsse ein Allgemeinmediziner beauftragt werden. Außerdem habe Rechtsanwalt B. seine Verteidigung vernachlässigt und sei Komplize eines gegen ihn, den Beschwerdeführer, gerichteten Mordversuchs.

Mit Schreiben vom 14.07.2009 wies der Senat u.a. darauf hin, dass Beschwerden gegen Beweisbeschlüsse unzulässig seien. Sollte Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht werden, so müsse hierüber erst ein Beschluss des Sozialgerichts herbeigeführt werden, gegen den gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden könne. Der Beschwerdeführer erklärte, er bemängele nicht den Beweisbeschluss, sondern er wolle nur den richtigen Arzt. Dr. S. kenne er nicht, richtig wäre Dr. K.. Er habe erfahren, dass es eine Gemeinschaftspraxis Dr. S. und Dr. K. gebe. Infolgedessen sei der Gutachter nicht richtig benannt worden.

Nachdem Rechtsanwalt B. am 24.07.2009 gegenüber dem Senat erklärte, er werde den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten und das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.07.2009 dessen Beiordnung aufgehoben hatte, wurde die weitere Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt.

Am 27.08.2009 bestellte sich Rechtsanwalt B. unter Vorlage einer Vollmacht für den Beschwerdeführer und beantragte, diesem Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Auf die Anfrage des Senats vom 15.09.2009, ob der vom Beschwerdeführer in einem seiner Schreiben geäußerte Antrag, er werde alle LSG-Richter ablehnen, unbedingt gelten solle, erklärte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 01.10.2009, es bleibe bei den Anträgen des Beschwerdeführers, Auslegungen und Klarstellungen erfolgten nicht. In einem bei Gericht am 06.10.2009 eingegangenen Schreiben äußerte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäß, er lehne die LSG-Richter ab, weil diese seinem Gesuch, den Richter erster Instanz wegen Befangenheit abzulehnen, nicht stattgegeben hätten.

Auf Anfrage des Senats teilte das Sozialgericht am 27.10.2009 mit, ein Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen sei nicht ergangen. Es liege nur der schon übersandte Beschluss vom 12.05.2009 vor.

Sinngemäß beantragt der Kläger,

ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt B. beizuordnen sowie den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.05.2009 aufzuheben und andere medizinische Sachverständige mit der Begutachtung zu betrauen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Dem Antrag, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und Rechtsanwalt B. beizuordnen, war nicht stattzugeben, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist jedoch, dass das eingelegte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier zu verneinen, weil sich die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.05.2009 richtet und eine solche Entscheidung nicht beschwerdefähig ist. Gemäß § 172 Abs.2 SGG können prozessleitende Verfügungen wie u.a. Beweisbeschlüsse bzw. Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine andere Aussage als die Bestellung von Dr. W. und Dr. ...

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