Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Schulbesuchs. Regelleistung. Einmalige Beihilfe. Unabweisbarer Bedarf. Darlehen. Einstweilige Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
Durchschnittliche Aufwendungen für Schulmaterial sind vom Regelsatz nach dem SGB II umfasst. Für derartige Aufwendungen kann der Schüler weder vom Grundsicherungsträger noch vom Sozialhilfeträger eine einmalige Beihilfe beanspruchen.
Normenkette
SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1, § 73; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1, 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die mit dem Schulbesuch der Antragsteller (Ast) im Schuljahr 2008/2009 verbundenen Kosten zu übernehmen.
Die im Jahre 1997 und 2000 geborenen Ast und ihre Mutter beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II - von der ARGE Unterallgäu.
Am 22.08.2008 beantragten sie beim Ag die Übernahme der mit ihrem Schulbesuch im Schuljahr 2008/2009 verbundenen (näher bezeichneten) Kosten. Mit Schreiben vom 28.08.2008 teilte der Ag der Bevollmächtigten der Ast mit, dass Leistungen der Sozialhilfe nachrangig seien, und zwar grundsätzlich auch gegenüber anderen Sozialleistungen. Die Ast müssten durch entsprechenden Ablehnungsbescheid der ARGE Unterallgäu nachweisen, dass die Schulkosten von diesem Leistungsträger nicht übernommen werden könnten. Es werde deshalb anheimgestellt, den beiliegenden Sozialhilfeantrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen alsbald bei der Sozialhilfeverwaltung einzureichen.
Dagegen legten die Ast Widerspruch ein und führten aus, der geltend gemachte Bedarf sei laut Feststellung des Bundesrates nicht in der Regelleistung enthalten. Mehrere Landessozialgerichte würden eine Kostenübernahme gemäß § 73 SGB XII für denkbar oder sogar für zutreffend halten. Leistungsempfänger nach dem SGB II seien nicht von Leistungen nach § 73 SGB XII ausgeschlossen.
Mit einem Schreiben vom 08.09.2008 vertritt der Ag gegenüber der ARGE Unterallgäu die Auffassung, dass zum einen die beantragten Leistungen im Regelsatz enthalten seien, zum anderen zuständiger Leistungsträger die ARGE sei. Gemäß § 16 SGB I werde daher der Antrag an die ARGE weiter geleitet.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 haben die Ast beim Sozialgericht Augsburg - SG - einstweiligen Rechtsschutz und die Beiladung der ARGE Unterallgäu beantragt. Die Ast bildeten zusammen mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und bezögen Sozialgeld. Weder die Ast noch ihre Mutter könnten die Schulkosten ohne erhebliche Beeinträchtigung des sonstigen Lebensbedarfes selbst tragen. Der Antrag vom 20.08.2008 sei vom Ag mit Schreiben vom 28.08.2008 schriftlich abgelehnt worden, da er sich momentan nicht für zuständig halte. Eine Weiterleitung an die seiner Ansicht nach zuständige Stelle sei nicht erfolgt. Die beantragte Leistung sei nicht von einer besonderen Antragstellung abhängig. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid sei eingelegt worden. Es bestehe ein Anspruch auf die beantragte Beihilfe. Offen sei allein, welche Rechtsgrundlage dafür zutreffe. Schulbedarf sei in der Regelleistung nicht enthalten, auch nicht in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und somit in der Regelleistung 2005. Als Anspruchsgrundlage käme § 73 SGB XII in Betracht. Leistungsempfänger nach dem SGB II seien zwar gemäß § 21 SGB XII von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, aber nicht von den Hilfen in anderen Lebenslagen. Denkbar wäre auch eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs.1 SGB II, da es sich um einen unabweisbaren Bedarf handle. Sie sei allerdings wenig geeignet, da der Schulbedarf immer wieder anfalle. Ferner biete sich zur Deckung des Schulbedarfs die Lösung an, gemäß § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II das Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen, soweit es für die Kosten der Schulausbildung benötigt werde.
Mit Beschluss vom 11.09.2008 hat das SG den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, eine Hilfebedürftigkeit der Ast sei nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich der vorgelegten Bewilligungsbescheide der ARGE Unterallgäu übersteige das Einkommen der Ast in Form von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss ihren maßgeblichen Bedarf nach dem SGB II. Auch nach dem SGB XII sei bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt werde. Für eine abweichende Behandlung fehle die Rechtsgrundlage. Ob die Ast aufgrund ihres Vermögens bedürftig im Sinne des § 19 Abs.3 SGB XII seien, könne jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen tatsächlich nicht beurteilt werden. Der geltend gemachte Anspruch bestehe jedenfalls nicht nach den Vorschriften des SGB XII. Auch eine Beiladung der ARGE Unterallgäu sei nicht geboten gewesen. Die Gewährung einmaliger Beihi...