Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG
Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden.
2. Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG. Diese Wahlfreiheit findet ihre Grenze, wenn durch die Entscheidung für ein bestimmtes Beförderungsmittel zusätzliche Kosten, die nicht von § 5 JVEG umfasst sind, entstehen.
3. Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Begleitperson sind nur zu erstatten, wenn entweder eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich oder zumutbar ist oder die Inanspruchnahme einer Begleitperson aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist oder dem Begleiteten ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Begleitung zusteht.
4. Einen Vertrauenstatbestand kann nur das Gericht oder eine ihr zuzurechnende Person schaffen, nicht der behandelnde Arzt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson zur gutachterlichen Untersuchung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az. geführten Schwerbehindertenstreitverfahren wurde der Bf am 23.08.2011 in W. von Dr. W. untersucht und begutachtet. Der Antragsteller reiste zum gut 50 km entfernten Untersuchungsort mit dem Pkw und seiner Ehefrau als Fahrerin und Begleitperson an.
Mit Entschädigungsantrag vom 23.08.2011 machte der Bf als Entschädigung neben der zurückgelegten Fahrtstrecke auch den Verdienstausfall seiner Ehefrau, die nach Angaben des Bf unbezahlten Urlaub genommen hatte, für 7,45 ausgefallene Arbeitsstunden je 33,55 € ("insgesamt 260,02 €") geltend. Er stützte sich dabei auf ein ärztliches Attest des Dr. C. vom 09.08.2011, wonach er aufgrund einer bestehenden hochgradigen Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung nicht in der Lage sei, einen Pkw selbst zu fahren bzw. ohne Begleitung nach W. anzureisen. Auf gerichtliche Nachfrage hin teilte der Sachverständige Dr. W. dem Gericht am 31.08.2011 mit, dass der Bf zwar nicht in der Lage sei, selbst einen PKW weiter als 30 km zu fahren; die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm aber gesundheitlich durchaus zumutbar.
Nachdem die Kostenbeamtin des SG mit Schreiben vom 13.09.2011 eine Entschädigung anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 23.08.2011 in Höhe von insgesamt 26,75 € festgesetzt und dabei die Kosten für die Begleitperson nicht berücksichtigt hatte, hat der Bf die richterliche Kostenfestsetzung beantragt und um Erstattung der Kosten für die Begleitperson gebeten. Er traue es sich als Schmerzpatient nicht zu, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das SG die Entschädigung wie bereits die Kostenbeamtin mit 26,75 € festgesetzt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre dem Bf möglich gewesen.
Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 26.01.2012 Beschwerde eingelegt. Es gebe nicht nur ein, sondern mehrere Atteste, wonach die gutachterliche Untersuchung ortsnah durchgeführt werden sollte. Der akut schlechte Gesundheitszustand garantiere es nicht, dass er öffentliche Verkehrsmittel allein betreten und verlassen könne. Alle Probleme seien aber ignoriert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.03.2012 ist die Sach- und Rechtslage dem Bf eingehend erläutert worden. Die Ehefrau des Bf hat sich dazu mit Schreiben vom 26.03.2012 geäußert.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gegenstand der Entscheidung des Gerichts ist der Entschädigungsantrag vom 23.08.2011 für den Untersuchungstermin am selben Tag anlässlich der Begutachtung durch Dr. W.. Die Entschädigung für andere Untersuchungstermine, auf die im Schreiben vom 26.03.2012 hingewiesen worden ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Wie dem Vorbringen des Bf zu entnehmen ist, wendet er sich gegen die Kostenentscheidung des SG nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Kosten für die Begleitung durch seine Ehefrau nicht erstattet worden sind. Auch aus Sicht des Kostensenats sind keine weiteren Gesichtspunkte erkennbar, unter denen die festgesetzte Entschädigung unrichtig sein könnte, sodass diesbezüglich weitere Ausführungen verzichtbar sind.
Das SG hat es zutreffend abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für eine Begleitperson in Höhe von 260,02 € zu erstatten. Der Kläger hätte ohne Begleitperson mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung anreisen können. Die Tatsache, dass er eine Anreise per PKW gewählt hat und ihm eine solche Anreise nicht ohne Begleitperson möglich gewesen ist, begründet keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Begleitperson.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) einer Begleitperson setzt gemäß § 7 Abs. 1 JVEG voraus, dass die Begle...