Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Statusfeststellungsverfahren. Auffangstreitwert

 

Leitsatz (amtlich)

In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gemäß § 52 Abs 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.

Eine Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ist nicht möglich. Der Antrag des Klägers geht bei einer Statusfeststellung auf Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den Zweigen der Sozialversicherung. Der Antrag richtet sich nicht gegen bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben aber außer Betracht.

 

Orientierungssatz

Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs 1 GKG bietet sich auch nicht an (aA LSG München vom 04.03.2011 - L 5 R 647/10 B, Rn 12).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt eine Erhöhung des Streitwerts für ein Klageverfahren zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.02.2014 sowie Bescheid vom 17.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2014 fest, dass Frau N in der Zeit von 01.05.2012 bis 01.04.2015 für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. Frau N. war Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH, mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %.

Die Klägerin erhob am 15.09.2014 Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid. Der Bescheid solle aufgehoben werden und es sei festzustellen, dass Frau N. weder der Rentenversicherungspflicht noch der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

Die Beklagte gab in einem Parallelverfahren ein Anerkenntnis ab. Anschließend stellte der Bevollmächtigte der Klägerin am 13.07.2015 beim Sozialgericht einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts. Bei einem Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,- Euro sei für zwei strittige Jahre von Sozialversicherungsbeiträgen (GRV, SGB II, Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 24.603,30 Euro auszugehen.

Am 30.07.2015 gab die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Anerkenntnis in der Sache und ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.

Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 11.08.2015 den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG könne nicht erfolgen, weil der Klageantrag weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen habe. Bei einem Streit über die Versicherungspflicht könne regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichende Höhe nach wirtschaftlicher Bedeutung würden in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen.

Die Klägerin hat am 02.09.2015 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Streitwert sei auf 24.603,30 Euro festzusetzen. Es seien alle Sozialversicherungsbeiträge für zwei Jahre strittig gewesen. Das Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,- Euro sei unstreitig gewesen. Hieraus ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge von jährlich 12.301,65 Euro, mithin ein wirtschaftliches Interesse von 24.603,30 Euro. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 197a SGG i.V.m. § 68 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,- Euro, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 1 GKG. Am Beschwerdegericht entscheidet der zuständige Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Sozialgericht den Streitwert richtig festgesetzt hat.

Nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe einer bezifferten Geldforderung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine derartige Forderung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).

Streitgegenstand des Klageverfahrens war eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, genauer gesagt die Frage des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, hier in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderu...

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