Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 06.10.2006 wird zu rückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.050.- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Vollziehung eines Beitragsbescheids vorläufig aufzuheben ist.

Die Antragsgegnerin stellte nach einer Betriebsprüfung (mit Schlussbesprechung) mit Bescheid vom 25.07.2006 fest, die Antragstellerin betreibe als Eigenwerberin ein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 Abs.1 Satz 2 KSVG und forderte mit Bescheid vom 26.07.2006 Beiträge für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 18.542,74 EUR nach.

Das Sozialgericht Regensburg lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.07.2006 mit Beschluss vom 06.10.2006 ab. Eine unzureichende Begründung könne angesichts des Bescheids vom 25.07.2006 und der Schlussbesprechung nicht bemängelt werden. Auch wenn das von der Antragstellerin beauftragte Unternehmen als Kommanditgesellschaft kein Künstler sei, bündele es doch die künstlerische Vielfalt und gebe das Endprodukt an die Antragstellerin weiter, die es für eigene Werbungszwecke nutze.

Gegen den am 11.10.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Bescheid vom 25.07.2006 sei ihr nicht bekannt und das Protokoll der Schlussbesprechung knapp. Das Bundessozialgericht habe zwar am 24.07.2003 entschieden, Künstlersozialabgabe könne auch auf Honorar erhoben werden, welches an ein Unternehmen geleistet werde, das wie die Auftragnehmer der Antragstellerin selbst der

Abgabepflicht nach dem KSVG unterliege, diese Entscheidung sei aber weder mit dem Wortlaut des § 24 Abs.2 KSVG noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein und derselbe Sachverhalt könne nicht einer doppelten Abgabenerhebung unterworfen werden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 06.10.2006 aufzuheben und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 25.07.2006 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. September 2006 (B 3 KR 13/06 B) und die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.12.2005 (L 8/14 KR 495/02) verwiesen, und geltend gemacht, die beauftragte Werbeagentur erbringe insoweit ein neues Kunstwerk, als sie die Teilleistungen der freien Mitarbeiter und der angestellten kreativen Mitarbeiter zusammenführe.

Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts Regensburg und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 06.10.2006 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids vom 26.07.2006.

Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.1, Abs.3 SGG in der Fassung des 6.SGGÄndG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86a Abs.2 SGG durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Ist der Verwaltungsakt betreffend die Entscheidung über Beitragspflichten und der Anforderung von Beiträgen im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs.1 Satz 2 SGG). Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs.3 Satz 2 SGG).

Über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet das zuständige Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. In die Abwägung wird einbezogen, ob und inwieweit durch die Vollziehung irreparable Folgen entstehen. Noch größeres Gewicht kommt hingegen den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu. In den Fällen des § 86a Abs.2 SGG hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies kann vorliegend nicht erkannt werden.

Zunächst hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Nachforderungsbescheids ihr gegenüber eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte in diesem Sinn liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Beitragspflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind. Die Antragstellerin hat die geforderten 18.542,74 EUR mittlerweile bezahlt und wird diese im Falle des Erfolgs ihres Rechtsmittels mit Zinsen zurückerhalten...

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