Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

In sozialgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, nur dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache die nach § 144 Abs 1 SGG jeweils anwendbare Berufungssumme erreicht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.02.2010 Az. S 4 AS 93/10 ER wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin C. O., R., für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft die Übernahme der Betriebskostennachforderung des Vermieters des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 in Höhe von 560,09 €.

Mit einem undatierten Schreiben forderte der Vermieter des Beschwerdeführers, M. E., für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 für dessen Wohnung Betriebskosten abzüglich der im Jahr 2008 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 560,09 € nach. Die Erstattung dieser Kosten hat der Beschwerdeführer nach Aktenlage spätestens am 23.12.2009 bei der Beschwerdegegnerin beantragt.

Mit Bescheid vom 19.01.2010 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag teilweise ab. Eine Erstattung komme lediglich für die reinen Heizkosten in Frage. Um darüber zu entscheiden, seien noch weitere Unterlagen erforderlich.

Den dagegen eingelegten Widerspruch lehnte die Beschwerdegegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 01.04.2010 als unbegründet ab. Eine Klage dagegen hat der Kläger bis heute nicht erhoben.

Mit Beschluss vom 12.02.2010 Az. S 4 AS 93/10 ER hat das Sozialgericht R. (SG) den Antrag des Klägers vom 29.01.2010, gerichtet auf vorläufige Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 560,09 €, abgelehnt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Durch Schriftsatz vom 07.04.2010, beim SG eingegangen am 12.04.2010, hat der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des SG vom 18.03.2010 Az. S 13 SV 7/10 ER und vom 31.03.2010 Az. S 10 AS 158/10 ER Beschwerde eingelegt. Weiter hat er formuliert: "Ich lege gegen sonstige noch anhängige Verfahren form- und fristgerecht Widerspruch ein und begehre außerdem in allen Verfahren Rechtsschutzzusage und benenne Ihnen in Kürze einen Anwalt. Ausgenommen werden soll von meinem Widerspruch die bereits zu meinen Gunsten entschiedene Mieterhöhung und deren Übernahme durch die ARGE."

Das SG hat den Schriftsatz vom 07.04.2010 zusammen mit allen rechtsmittelfähigen Entscheidungen erster Instanz dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt. Bei der Registratur des Gerichts ist der Schriftsatz vom 07.04.2010 so aufgefasst worden, dass er sich unter anderem gegen den Beschluss des SG vom 12.02.2010 im Verfahren Az.: S 4 AS 93/10 ER richte; hierfür ist das hier vorliegende Aktenzeichen vergeben worden.

Nachdem die Beschwerdegegnerin gerügt hat, dass die Beschwerde erst außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist erhoben worden sei, hat der Beschwerdeführer gebeten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe beim SG immer wieder Prozesskostenhilfe beantragt, die leider nicht genehmigt worden sei. Durch die mehrfachen Schreiben und auch das Warten auf Genehmigung von Prozesskostenhilfe habe er Fristen versäumt. Er habe dem SG auch mitgeteilt, dass er durch die Verfahren überfordert sei wegen seiner Krankheit.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG vom 12.02.2010 aufzuheben und

1. die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Betriebskostennachforderung seines Vermieters für das Jahr 2008 in Höhe von 560,09 € zu erstatten, und

2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zu bewilligen und Rechtsanwältin C. O., R., beizuordnen.

Ferner beantragt der Beschwerdeführer, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und Rechtsanwältin C. O., R., beizuordnen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beschwerdegegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 12.02.2010 Az.: S 4 AS 93/10 ER ist unzulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Beschwerdegegenstand ist die Übernahme einer B...

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