Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragspflicht. Ausbeiner und Zerleger. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur Beitragspflicht eines selbständigen Ausbeiners, der als Subunternehmer für eine Großschlächterei tätig ist, für die von ihm organisierte und in seinem Auftrag im Gruppeneinsatz tätige 14 bis 16 Mann starke Truppe von Ausbeinern und Zerlegern.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Auftrag des Klägers arbeitenden Ausbeiner und Zerleger (AZ) für den Zeitraum 1997 bis 1998 abhängig beschäftigte Arbeitnehmer oder Selbstständige waren und der Kläger für sie Versicherungsbeiträge an die Beklagte zu entrichten hat.
Der Kläger war seit Juli 1992 als selbstständiger Ausbeiner tätig. Mit dem ausgeübten Gewerbe war er auch im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
Seit Ende 1996 war er als Subunternehmer (Einzelunternehmer) für die Großschlächterei H., F., tätig und zwar für die Durchführung von Grob- und Feinzerlegearbeiten einschließlich der Veredelung und aller damit verbundenen Arbeiten. Hierzu organisierte er eine 14 bis 16 Mann starke Arbeitstruppe. Die von ihm ausgewählten AZ arbeiteten während der Woche von 21.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens, sonntags bereits ab 14.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens in dem von der Fa.H. zur Verfügung gestellten Zerlegebetrieb. Die Fachkräfte brachten eigenes Werkzeug und eigene Arbeitskleidung mit. Sie setzten nur ihre eigene Arbeitskraft ein. Der Kläger gab die Vorgaben aus den Einzelaufträgen der Fa.H. an die AZ weiter. Während der Auftragsdurchführung erteilte er ergänzende Weisungen. Die AZ zerlegten Schweine und Rinder, dokumentierten nach einem vom Kläger festgelegten Plan die Zerlegearbeiten und erhielten dafür einen eigens vereinbarten Lohn. Die Leistungen wurden als Gruppenleistung am Zerlegeband erbracht, wobei die Fleischteile vom Kläger bei Anlieferung übernommen und eingewogen wurden. Ab Januar 1999 versicherte der Kläger die AZ in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Nach Auffassung der Beklagten lag eine fremdbestimmte Dienstleistung der AZ vor: keine Tragung eines wesentlichen Unternehmerrisikos, keine eigene Betriebsstelle, kein Einsatz von Kapital zum Betrieb des Unternehmens mit der Gefahr des Verlustes, kein Gewährleistungsrisiko. Bei Beanstandungen habe sich der Beauftragte der Fa.H. nicht an die eingesetzten AZ, sondern an den Kläger gewandt. Eine Gewerbeanmeldung, das Nichtabführen von Lohnsteuer und Beiträgen sowie die umsatzsteuer- und gewerberechtliche Behandlung reiche für die Annahme einer Selbstständigkeit nicht aus. Gleiches gelte für die fehlende Vereinbarung eines Urlaubsanspruches und einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger erwiderte, die AZ seien keineswegs voll und ganz für ihn eingesetzt gewesen. In ihrer Zeitbestimmung seien sie im Wesentlichen frei gewesen. Dies gelte auch für die vertragliche Werkleistung, die nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt sei. Unternehmerische Dispositionsfreiheit, die mit der Typik eines unselbstständigen Arbeitnehmers nicht vereinbar sei, habe vorgelegen.
Mit Bescheid vom 03.09.1999 forderte die Beklagte vom Kläger im Wege der Schätzung Unfallversicherungsbeiträge wegen Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten AZ für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1998 in Höhe von 80.001,99 DM nach.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren wiederholte der Kläger, dass die 1997/1998 eingesetzten Arbeitskräfte nicht als AZ beschäftigt gewesen seien. Sie seien von ihm weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig gewesen. Vielmehr hätten sie eine, die selbstständige Tätigkeit kennzeichnende individuelle Arbeitsleistung erbracht. Sie hätten jeweils von einander abweichende Rechnungen erstellt. Auch hätten sie nicht persönlich tätig sein müssen, sondern konnten Dritte zur Verfügung stellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Bescheide aufzuheben. Er hat vorgetragen, dass die AZ nicht als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer anzusehen seien. Eine Eingliederung in den klägerischen Betrieb sei nicht erfolgt. Regelmäßige Arbeitszeiten hätten nicht vorgelegen. Die AZ hätten ihre Tätigkeit selbst als selbstständiges Gewerbe angemeldet und ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert. Im übrigen hätten sie nicht im Kolonnenbetrieb, sondern im Einzelakkord gearbeitet.
Am 26.09.2000 hat die Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers von August und September 2000 einen Berichtigungsbescheid über Beitragsnachforderungen wegen Arbeitnehmereigenschaft von eingesetzten "Subunternehmern" für die Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1998 erlass...