Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 11.383,66 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 11.383,66 Euro betreffend den Zeitraum vom 24.10.1999 bis 31.12.2001.
Die Beigeladene zu 1), geborene G., hat seit 1986 ein Gewerbe mit Textverarbeitung angemeldet und ist seit 1990 für die Klägerin tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde sie ebenso wie die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zur Abklärung ihrer Arbeitnehmereigenschaft befragt. Mit Bescheid vom 21.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2000 machte die Beklagte anschließend eine Beitragsnachforderung in Höhe von 41.946,08 DM betreffend die Zeit vom 01.01.1996 bis 11.12.1998 wegen unterlassener Beitragsabführung zugunsten der Beigeladenen zu 1), die als selbständig Tätige beurteilt wurde, geltend. Während des am 14.04.2000 eingeleiteten Klageverfahrens (S 10 KR 72/00) erließ die Beklagte am 22.11.2001 einen Teilabhilfebescheid, worin sie die Beitragsnachforderung auf 10.088,90 DM reduzierte, nachdem die Beigeladene zu 1) gem. §§ 7b, 7c SGB IV zugestimmt hatte, dass ihre Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfbescheids am 24.10.1999 beginne. Am 24.06.2002 wurde das Klageverfahren als erledigt ausgetragen.
Nach einer neuerlichen Betriebsprüfung am 20.05.2003 erließ die Beklagte am 13.07.2004 einen weiteren Nachforderungsbescheid über 11.383,66 Euro betreffend die Zeit vom 24.10.1999 bis 31.12.2001. Für die Beigeladene zu 1) waren weiterhin keine Beiträge entrichtet worden.
Der Nachforderung widersprach die Klägerin am 12.08.2004 mit der Begründung, die Beigeladene zu 1) habe ihr selbständiges Unternehmen "Büroservice" ausgeweitet und fortlaufend ab 1998 weitere Geschäftsbeziehungen hergestellt, in denen sie frei über die Übernahme der Arbeit entscheiden und die Arbeitszeit selbst einteilen konnte. Die Beklagte wies den Widerspruch am 03.03.2005 zurück. Die Beigeladene zu 1) übe eine allgemeine Bürotätigkeit neben Lohnabrechnung, Vorbereitungsarbeiten zur Finanzbuchhaltung und Verwaltung der Immobilien der Klägerin fast ausschließlich in den Räumen der Klägerin aus, mit deren Softwareprogramm und nach Terminabsprache mit der Klägerin. Für die Abhängigkeit spreche auch die Übernahme von Weiterbildungskosten und Weihnachtsgeld sowie das fehlende Unternehmerrisiko.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, Lohnbuchhaltung und Abrechnung seien nicht auslagerungsfähig. Die Beigeladene zu 1) habe hinsichtlich Zeit und Ort sowie Art der Tätigkeit keinerlei Weisungen erhalten. Die Lohnabrechnung sei nur aus praktischen Gründen in den Räumen der Klägerin erfolgt. Fortbildungskosten seien wegen branchenspezifischer Gegebenheiten lediglich einmal übernommen worden, auch Weihnachtsgeld sei nur einmal bezahlt worden und im Übrigen sei die Bezahlung nur nach Leistungsanfall geschehen. Ihr Unternehmerrisiko bestehe darin, kein Mindesteinkommen zu erhalten. Sie trete als selbständige Unternehmerin nach außen auf (die Visitenkarte firmiert unter EDV+Finanzbuchhaltung R. G. bzw. R. B. Büroservice) und übe Tätigkeiten für sechs verschiedene Auftraggeber aus. Daraufhin hat das Sozialgericht bei den angegebenen Firmen nach dem Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2005 hat die Beigeladene zu 1) erklärt, EDV-technisch könnte die Arbeit im eigenen Büro erfolgen. Überstunden kämen nicht vor, könnten deshalb auch nicht abgefeiert werden und dies sei auch in der Vergangenheit nie der Fall gewesen.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage am 09.11.2005 abgewiesen. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als freie Mitarbeiterin anzusehen. Ihre Zustimmungserklärung zum Beginn der Versicherungspflicht werde als wichtiges Indiz für die Anerkennung der Sozialversicherungspflicht angesehen. Sie habe kein Unternehmerrisiko getragen und im strittigen Zeitraum nur in geringem Umfang für andere Auftraggeber gearbeitet. Es spiele keine Rolle, ob die Tätigkeiten zu Hause am Arbeitsplatz oder in den Betriebsräumen der Klägerin ausgeführt wurden. Auch Heimarbeiter seien als Beschäftigte zu betrachten. Die Vergütung der Beigeladenen zu 1) sei als fester Posten steuerrechtlich als Betriebsausgabe behandelt worden und die Mitarbeiterin habe sogar Weihnachtsgeld erhalten. Die Angaben der Beteiligten sprächen dafür, dass die Dienstleistung persönlich zu erbringen war. Die Beigeladene zu 1) habe keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt, sei hauptsächlich für die Klägerin tätig gewesen und habe kein unternehmerisches Handeln entfaltet. Entsprechend § 7 Abs.4 SGB IV in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung sei die Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigte zu b...