Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Hauerarbeiten bei der Berechnung des Leistungszuschlags.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe gegenüber der Beklagten in Höhe von 20.000,00 Euro wird als unzulässig abgelehnt.
III. Die Klage auf abschlagsfreie Rente für Bergleute wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der vom Kläger bezogenen Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 20. April 1990. Er erlernte in der ehemaligen Tschechoslowakei vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 den Beruf des Bergmanns. Vom 5. Oktober 1965 bis 10. Februar 1977 leistete er seinen Ersatzdienst als Bergmann. Im Anschluss daran absolvierte er vom 15. August 1977 bis 16. November einen dreimonatigen Kurs als Schweißer, den er mit Erfolg abschloss. Der Kläger war in Tschechien wie folgt beschäftigt:
21. Februar 1977 - 31. Januar 1983: Schweißer, ZTS Martin
14. März 1983 - 31. Juli 1985: Streckenarbeiter
1. August 1985 - 1. April 1990 Zugaufbereiter, Streckenarbeiter.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 4. Juli 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab. Widerspruch, Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 233/04), Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (L 13 KN 3/06) und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 8 KN 32/06 B) blieben erfolglos.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 wurde dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gewährt. Hierin sind folgende Feststellungen getroffen:
1. September 1962 - 8. Februar 1964: knappschaftliche Rentenversicherung, Fachschulausbildung, keine Anrechnung
9. Februar 1964 - 26. Juni 1965: knappschaftliche Rentenversicherung, 17 Monate Fachschulausbildung
5. Oktober 1965 - 10. Februar 1977: knappschaftliche Rentenversicherung, Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01, Anrechnung zu 5/6.
21. Februar 1977 - 31. Dezember 1983: Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst für das betroffene Jahr, Anrechnung zu 5/6
14. März 1983 - 1. April 1990: Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 15, Anrechnung zu 5/6
Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag erkannte die Beklagte vom 5. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1967 27 Kalendermonate mit Hauerarbeiten und vom 1. Januar 1968 bis 10. Februar 1977 110 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage an. Die Beklagte setzte einen Zugangsfaktor von 0,964 an, wobei der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 und damit für 12 Kalendermonate um 0,036 vermindert wurde. Die Beklagte errechnete einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 957,18 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Januar 2004, der vorläufig einbehalten wurde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 meldete die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt A-Stadt - einen Erstattungsanspruch in Höhe von 557,69 Euro wegen der Zahlung von Arbeitslosenhilfe bis 13. November 2003 an. Darüber hinaus machte das Arbeitsamt A-Stadt einen Erstattungsanspruch gemäß § 335 Abs. 2, 5 SGB III für bezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 100,95 Euro geltend. Dem Arbeitsamt A-Stadt wurde daraufhin ein Betrag von insgesamt 658,64 Euro, der ebenfalls einen Erstattungsanspruch geltend machenden AOK Bayern ein Betrag in Höhe von 48,52 Euro sowie dem Kläger der Restbetrag in Höhe von 352,14 Euro ausgekehrt.
Mit seinem Widerspruch vom 27. Februar 2004 machte der Kläger insbesondere Ausbildungszeiten bereits seit 1. September 1962 geltend. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 als verfristet zurückgewiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht anerkannte Zeit der Fachschulausbildung nicht angerechnet werden könne, da diese Zeit erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit und somit rentenrechtliche Zeit gelte. Darüber hinaus würden gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 232/04 Klage zum Sozialgericht München, mit der er b...