Entscheidungsstichwort (Thema)
Depressive Störung. Leistungsminderung. somatoforme Schmerzstörung, Tagesablauf. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. neurologisch psychiatrische und orthopädische Gesundheitsstörungen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (hier: neurologisch psychiatrische und orthopädische Gesundheitsstörungen).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger absolvierte nach seinen Angaben in den Jahren 1968 und 1969 in Jugoslawien eine Ausbildung zum Schreiner. Seit 1972 lebt der Kläger in Deutschland und war hier von 1972 bis 2000 als Schreiner versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2001 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Ablehnung im Verwaltungsverfahren wurde während des sich anschließenden Klageverfahrens beim Kläger im September 2002 ein chronisches Subduralhämatom linkshemisphärisch diagnostiziert, welches einen operativen Eingriff erforderlich machte. Die Beklagte erkannte daraufhin beim Kläger das Vorliegen von voller Erwerbsminderung auf Zeit an und bewilligte Rente für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis einschließlich 30.06.2005.
Im Rahmen eines Weitergewährungsantrags des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2005 für den Zeitraum ab 01.07.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt. Mit Gerichtsbescheid vom 09.02.2006 wies das Sozialgericht (SG) Bayreuth die Klage als unbegründet ab (S 11 R 498/05). Im anschließenden Berufungsverfahren (L 19 R 124/06) wurde ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. W. eingeholt. Dieser diagnostizierte auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine somatoforme Schmerzstörung sowie depressive Störungen, leichtgradig ausgeprägt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen, ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen von Lasten, Steigen auf Leitern und Gerüsten verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Tätigkeiten unter Zeitdruck sowie in Wechsel- und Nachtschicht. Das Verfahren endete durch Rücknahme der Berufung.
Am 15.01.2008 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung auf chirurgisch-orthopädischem Sachgebiet durch Dr. E. mit Teilgutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch Dr. S., Dr. E. kam zusammenfassend am 07.03.2008 zu der Beurteilung, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten in Wechselrhythmus verrichten. Mit Bescheid vom 11.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG Bayreuth erhoben. Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten durch den Arzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr. C. veranlasst. Dr. C. ist am 10.09.2009 zu der sozialmedizinisches Beurteilung gelangt, der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, für die ein gutes Hörvermögen erforderlich sei. Schicht- oder Akkordarbeit sei ebenfalls ungeeignet.
Das SG hat die Neurologin und Psychiaterin Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese ist am 26.11.2009 zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Zeitdruck verrichten.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Facharzt für Orthopädie Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 21.04.2010 die Feststellung getroffen, der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Zeitdruck wenigstens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 23.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Gleichzeitig hat das SG dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 150,00 € gemäß § 192 SGG auferlegt.
Zur Begründung der zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Berufung hat der Kläger im Wesentlichen auf einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) vom 28.10.2010 verwiesen, wonach dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 unter Berücksichtigung eines Einzel-GdB von 40 ...