Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen. Beweiskraft. verwaltungsinterner Auszug des Versicherungskontos
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gehen entsprechende Beitragszeiten unter.
2. Zur Beweiskraft einer Angabe im Gesamtkontospiegel des Rentenversicherungsträgers zu einer Beitragserstattung, wobei Verwaltungsakten dazu nicht mehr vorhanden sind.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das Berufungsverfahren betrifft in erster Linie einen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt auch dort. Von 1964 bis 1979 hatte er in Deutschland gearbeitet und war dann wieder nach Marokko zurückgekehrt. Zunächst war er als Bauarbeiter tätig gewesen, zuletzt hatte er bei der Firma K., W., einem heute noch bestehenden Betrieb für Karosserie- und Fahrzeugbeschläge, gearbeitet.
Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten "Rentenleistungen". Die Beklagte rief am 12.04.2007 einen Gesamtkontospiegel ab, in dem eine Erstattung von bis 17.03.1980 gezahlten Beiträgen in Höhe von 29.423,50 DM vermerkt war, die mit Bescheid vom 08.11.1980 (auf einen Antrag vom 12.09.1980) angeordnet worden war. Der Gesamtkontospiegel wies darüber hinaus Pflichtbeitragzeiten bis 17.03.1980 aus.
Mit Bescheid vom 04.05.2007 lehnte die Beklagte eine Rente wegen Alters ab, weil die zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 08.11.1980 erstattet worden seien. Mit Schreiben vom 02.06.2007 brachte der Kläger seine Unzufriedenheit mit der Entscheidung zum Ausdruck. Er meinte, er habe lange Zeit in Deutschland gearbeitet. Er wisse nichts davon, im Jahr 1980 Beiträge erstattet erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 14.06.2007 machte die Beklagte nochmals deutlich, dass eine Beitragserstattung erfolgt sei. Im damaligen Beitragserstattungsantrag, so die Beklagte, sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch die Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst würde und Ansprüche aus den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden. Nach dem 17.03.1980 seien keine Beiträge mehr entrichtet worden. Darauf schrieb der Kläger unter dem 29.06.2007, er habe damals sein Recht auf eine Altersrente nicht verkauft. Vielmehr habe er nur sein Arbeitsentgelt eingezogen, das er wegen einer Krankheit benötigt hätte. In einem weiteren Schreiben vom 20.10.2007 äußerte sich der Kläger ähnlich: Damals hätte er zwar einen Betrag erhalten, es habe sich aber um eine Lohnzahlung gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Klage beim Sozialgericht Augsburg hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2007 erhoben. Er hat darauf hingewiesen, die Beklagte habe seinen Rentenantrag wegen der erfolgten Beitragserstattung abgelehnt, und seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, allein wegen der Beschäftigungsdauer in Deutschland stehe ihm ein Rentenanspruch zu. Er hat deutlich gemacht, dass er, wenn er keine Rente erhalte, zumindest eine Beitragserstattung begehre.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dargelegt, es habe keine Zweifel daran, dass tatsächlich eine Beitragserstattung erfolgt sei. Zwar lägen bis auf die gespeicherten Daten keine weiteren Nachweise mehr vor. Das gereiche der Beklagten aber nicht zum Nachteil. Denn an Maßnahmen zur Verminderung des Aktenbestands hätten die Rentenversicherungsträger ein berechtigtes Interesse. Eine Beitragserstattung sei nicht möglich, da die entsprechenden Beiträge bereits erstattet worden seien.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, seine Erstattung habe er im Dezember 1979 erhalten und nicht am 08.11.1980. In zwei Schriftsätzen vom 16.08.2008 hat der Kläger sodann mitgeteilt, er habe seine Erstattung noch immer nicht erhalten. Er habe nur einen Betrag von seinem Arbeitgeber bekommen. Weiter hat er darauf hingewiesen, er sei verheiratet und habe neun Kinder.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2007 zu verurteilen, ihm Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren, hilfsweise zur deutschen Rentenversicherung geleistete Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat von einer gesonderten Begründung abgesehen.
Mit Beschluss vom 30.03.2009 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übe...