Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs in den Jahren 2017 und 2018
Orientierungssatz
Die Regelungen zur Festlegung der Leistungshöhe in Bezug auf den Regelbedarf in den Jahren 2017 bis 2018 sind nicht verfassungswidrig.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich des Regelbedarfs für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2018.
Der 1954 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung in einer Unterkunft der Stadt A., für die eine monatliche Gebühr iHv 140,60 EUR zu zahlen ist. Für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2018 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2017 (in Akte des Beklagten: 02.11.2017) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 Alg II für Dezember 2017 iHv 549,60 EUR (409 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung) und für Januar bis November 2018 iHv monatlich 556,60 EUR (416 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung). Der Regelbedarf wurde an den Kläger, die übrigen Leistungen an die Stadt A. direkt gezahlt.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Es werde in den Bescheiden das Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt. Nach wie vor sei ungeklärt, ob die Regelbedarfe gegenwärtig einen ausreichenden finanziellen Spielraum für den internen Ausgleich beinhalten und damit ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten könnten. Die Regelung zu unregelmäßig anfallenden Bedarfen sei inhaltlich und betragsmäßig zu unbestimmt. Nicht rechtmäßig sei zudem die "Mechanik" des zahlenmäßig unbezifferten "Ansparens", das irgendwann zum Zusammenbruch des Systems führe. Der Regelsatz werde verfassungswidrig "klein"-gerechnet. Auch die Leistungen für Strom seien im Regelbedarf zu gering festgesetzt. Es bestehe hier eine monatlich permanente Unterdeckung von 16,51 EUR. Eine Unterdeckung liege auch im Bereich der Mobilität vor. Es bestehe ein Anspruch auf weitere 155 EUR monatlich. In einem Schriftsatz, der sowohl das vorliegende Klageverfahren als auch das Verfahren S 8 AS 603/17 betroffen hat und auf den der Kläger bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Bezug genommen hat, hat er höhere Leistungen für den Regelbedarf für die Zeit von Januar 2015 bis November 2018 geltend gemacht und sich gegen die Direktüberweisung der Unterkunftskosten an die Stadt A. im Zeitraum von Januar 2016 bis August 2018 gewandt sowie die Auszahlung an ihn ab September 2018 begehrt. Mit Urteil vom 21.08.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Zeiträume von Januar 2015 bis November 2017 sei die Klage unzulässig, da eine anderweitige Rechtshängigkeit bestehe. Im Übrigen sei der Regelbedarf nicht rechtswidrig festgesetzt. Er sei nicht zu niedrig festgelegt und stehe mit der Verfassung in Einklang. Ein Anspruch auf Auszahlung der Unterkunftskosten an den Kläger bestehe nicht. Aufgrund der Mietrückstände drohe der Verlust der Wohnberechtigung und eine Obdachlosigkeit, so dass das dem Beklagten eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben war, die Unterkunfts- und Heizkosten direkt an die Stadt A. zu zahlen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Bei der Entscheidung des SG habe ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt, der das erste Mal dabei gewesen und sich nicht ausgekannt habe. Hinsichtlich der Regelsätze für Januar bis Juni 2015 sei auf einen ihm nicht bekannten Beschluss vom 22.08.2016 verwiesen worden. Seine Anträge seien nur verlesen worden. Im Hinblick auf die knappe Zeit der Verhandlung sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Regelsatz sei zu niedrig bemessen. Es werde auf ein Sendeskript der ARD-Sendung Monitor verwiesen. Es bestehe insbesondere eine Unterdeckung bei den Stromkosten. Es beantrage Beweis zu erheben, dass sich das LSG davon überzeuge, dass das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung vom 23.07.2014 aufgestellt habe, entspreche, wobei insbesondere die dortigen Randnummern ab ca 100 bis einschließlich 149 zu berücksichtigen und zu prüfen seien. Im Erörterungstermin am 29.01.2019 hat der Kläger erklärt, dass es im Verfahren nunmehr nur noch um die Höhe des ihm bewilligten Regelbedarfs in dem streitgegenständlichen Zeitraum gehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 zu verurteilen, weiter...