Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.07.2003 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2001 und der Ausführungsbescheid vom 22.08.2003 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, für den Zeitraum 14.08.2000 bis 25.03.2002 einen GdB von 50 bei der Klägerin festzustellen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf den Erstantrag vom 11.08.2000 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 07.11.2000 den GdB mit 30 bewertet. Als Behinderungen sind festgestellt worden:
1. Schwerhörigkeit bds., Ohrgeräusche (Tinnitus) (Einzel- GdB 20);
2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und muskulären Verspannungen, Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 20);
3. Darmwandausstülpungen (Divertikulose) (Einzel-GdB 10).
Der Widerspruch vom 30.11.2000 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 07.11.2000 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 18.01.2001 zurückgewiesen worden. Der GdB von 30 berücksichtige die bestehenden Beschwerdekomplexe angemessen.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg einen aktuellen Befundbericht von Dr. U. beigezogen und mit Beweisanordnung vom 22.05.2001 Dr. K. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat mit orthopädischem Gutachten vom 20.08.2001 ausgeführt, dass die Klägerin als Industriekauffrau und Lohnbuchhalterin vollschichtig ihre Tätigkeit verrichten könne. Geistige Funktionsausfälle bestünden nicht; es bestehe lediglich eine Beeinträchtigung des Hörvermögens rechts stärker als links bei vorbeschriebener Otosklerose verbunden mit konstanten Ohrgeräuschen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 28.09.2001 hat Dr. K. ausgeführt, dass die Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen seien. Gleiches gelte für die bekannte Otosklerose mit rechtsseitiger Schwerhörigkeit und Tinnitus. Die Sigmadivertikulose bedinge einen Einzel-GdB von 10. Der Gesamt-GdB betrage 30.
Im Hinblick auf das laufende weitere Rentenstreitverfahren gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Bund) hat das Sozialgericht Augsburg auf Grund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 03.12.2001 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.01.2002 beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Rentenstreitverfahren S 13 RA 44/01 habe nicht zu einer Erwerbsunfähigkeitsrente geführt. Die dortigen Gutachten seien beizuziehen. Nachdem eine Bewertung der Schwerhörigkeit samt Tinnitus nicht vorgenommen worden sei, werde eine weitere Sachverhaltsaufklärung bei einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt vorgeschlagen. Im Folgenden hat das Sozialgericht Augsburg mit Beweisanordnung vom 07.02.2002 Prof. Dr. B./Dr. L. gemäß 106 Abs.3 Nr.5 SGG zu weiteren ärztlichen Sachverständigen bestellt. Diese sind mit HNO-ärztlichem Gutachten vom 17.09.2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ab August 2000 der Gesamt-GdB 50 und ab dem Untersuchungszeitpunkt 26.03.2002 70 betrage. Gestützt auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 05.12.2002 und 12.12.2002 hat der Beklagte am 08.01.2003 ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, den GdB ab 14.08.2000 mit 40 festzustellen. Zu berücksichtigen seien folgende Funktionsstörungen:
1. Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 40);
2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und muskulären Verspannungen, Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 20);
3. Darmwandausstülpungen (Divertikulose) (Einzel-GdB 10).
In Berücksichtigung der Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2003 hat der Beklagte am 19.03.2003 ein neues Vergleichangebot dahingehend abgegeben, für die in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.12.2002 genannten Gesundheitsstörungen ab 14.08.2000 einen GdB von 40 und ab 26.03.2002 (Untersuchungstag) einen GdB von 60 festzustellen sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen. Entsprechend dem versorgungsärztlichen Votum von Dr. N. betrage der GdB für die Schwerhörigkeit bds. einschließlich der Ohrgeräusche auf Grund der nunmehr vorliegenden Befunde 60.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat das vorstehend bezeichnete Vergleichsangebot entsprechen seinem Schriftsatz vom 02.04.2003 nur hinsichtlich des Merkzeichens "RF" angenommen und im Übrigen nochmals hervorgehoben, dass Prof. Dr. B./Dr. L. ab August 2000 den GdB mit 50 und ab dem Tag der Untersuchung mit 70 bewertet hätten.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit weiterer Beweisanordnung vom 07.04.2003 Dr. K. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztl...