Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101). hier: Meningitis
Leitsatz (amtlich)
Zu den beweisrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Infektionsgefahr i.S.d. Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101) - hier: Meningitis
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Meningitis als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BK 3101) und die Gewährung einer Verletztenrente.
Die Klägerin ist 1951 geboren. Vom 18.01.1999 bis 13.04.1999 arbeitete sie im Rahmen eines Anerkennungsjahres als Erzieherin im Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt "L." in M-Stadt.
Mit Schreiben vom 10.08.2011 (Eingang bei der Beklagten am 12.08.2011) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie habe sich während ihrer Tätigkeit im Kindergarten "L." mit einem Poliovirus infiziert und sei nachfolgend an einer Polio-Meningitis erkrankt. In dem Zeitraum hätten die Leiterin des Kindergartens und andere Angestellte unter den gleichen Symptomen gelitten, die sich einige Wochen später auch bei ihr gezeigt hätten, nämlich Nackensteife, Abgeschlagenheit, Schmerzen im linken Arm und leichtes Fieber. Sie beantrage rückwirkend ab 13.04.1999 eine Unfallrentenzahlung.
Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte über die Klägerin bei und holte verschiedene Auskünfte ein:
In einem Auskunftsschreiben an die Beklagte gab die Klägerin an, dass die Krankheit Ende Mai, Anfang Juni 1999 bei ihr aufgetreten sei.
Ihre behandelnde Ärztin suchte die Klägerin erstmals am 28.07.1999 auf. Von dort begab sie sich vom 28.07.1999 bis 30.07.1999 in stationäre Behandlung im Krankenhaus W., B-Stadt. In einem Arztbrief vom 06.09.1999 teilte Prof. G. et. al., KH W., mit, dass sich die Klägerin vom 28.07. bis zum 30.07.1999 in stationärer Behandlung befunden habe. Als Diagnose ist genannt: "Meningitis, am ehesten viraler Genese". Bei der Klägerin hätten seit circa fünf Wochen vor der stationären Aufnahme - also Ende Juni 1999 - vom Nacken ausstrahlende holozephale Schmerzen bestanden, die bei Augenbewegungen deutlich verstärkt gewesen seien. Unter "Beurteilung" ist im Schreiben ausgeführt: "Ursache der geklagten Kopfschmerzen ist eine Meningitis, vermutlich viraler Genese. Neurotrope Viren fanden sich nicht im Liquor, sodass auch keine spezifische antivirale Therapie nötig ist."
Nach einem sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage des MDK vom 14.09.1999 war die Klägerin wegen einer Meningitis ab 28.07.1999 arbeitsunfähig erkrankt. Diese Diagnose sei im Krankenhaus W. gesichert worden. Die Klägerin habe einen hohen Polio-Titer, ohne je gegen Polio geimpft worden zu sein. Als Diagnose ist im Gutachten genannt: Meningitis. In einem Bericht vom 15.02.2000 über die von der Klägerin vom 05.01.2000 bis zum 02.02.2000 durchlaufene Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ist unter Diagnosen genannt: "Z. n. Meningitis vermutlich viraler Genese (05/99)."
In einem Arztbrief des Prof. G., Krankenhaus W., über die dortige Behandlung vom 22.07.2004 bis zum 26.07.2004 ist als Diagnose unter anderem genannt: "Z. n. viraler Meningitis 1999 A87.9". Des Weiteren ist ausgeführt, dass sich die Klägerin zum Ausschluss einer Meningitis vorgestellt habe. Frau Dr. H. gab gegenüber der Beklagten an, dass sie die Klägerin nie wegen Polio-Meningitis behandelt habe. Nach dem Arztbrief der Dres. S. et. al., Kliniken H., vom 13.12.2006 befand sich die Klägerin dort vom 09.11.2006 bis 17.11.2006 in stationärer Behandlung; dabei wurde eine Meningitis ausgeschlossen. Anamnestisch habe die Klägerin eine virale Meningitis 1999 angegeben.
In einem Arztbrief des Prof. S., Dermatologische Uniklinik FAU E-Stadt, vom 12.11.1999 ist unter "Diagnosen: ...4. Polio-Virusmeningitis 07/99" genannt. Unter Anamnese ist ausgeführt: "Im Juli 1999 sei die Patientin an einer Polio-Virusmeningitis erkrankt".
Frau R., die zum Zeitpunkt der Schreiben Leiterin des Kindergartens "L." war, teilte durch Schreiben vom 14.12.2011 und vom 14.03.2012 mit, dass sie mit Sicherheit sagen könne, dass während der Beschäftigungszeit der Klägerin kein Fall von Meningitis oder Polio aufgetreten sei. Es seien deswegen auch keine Personen behandelt oder untersucht worden.
Im eingeholten Befundbericht vom 16.01.2012 teilten Dres. K. mit, dass der "Verdacht auf Meningitis" bestanden habe. Im Krankenhaus W. sei "die Diagnose einer begleitenden Meningitis bei viraler Infektion gestellt" worden.
Der im Verwaltungsverfahren gehörte Gewerbearzt Dr. B. verwies darauf, dass bei der Klägerin im Jahr 1999 eine Meningitis festgestellt worden sei, die vermutlich viral bedingt gewesen sei. Aus den Unterlagen nicht zu entnehmenden Gründen sei aus dieser D...