Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Abgabepflicht bei Beauftragung Dritter mit der Synchronisation ausländischer Filme. Erschaffung eines Gesamtkunstwerks bei Wahrnehmung der Aufgabe eines Synchronregisseurs
Leitsatz (amtlich)
1. Künstlersozialabgabenpflichtig als Unternehmer der Anstellung von bespielten Bild- und Tonträgern kann auch die GmbH sein, die fremdsprachige Filme ankauft, die durch beauftragten Dritten synchronisieren lässt und den Film dann vermarktet, wenn der beauftragte Dritte in Wahrnehmung der Aufgabe des Synchronregisseurs künstlerischer Oberleiter ist.
2. Selbst dann, wenn der beauftragte Dritte bei Koordination der (selbständigen) Synchronsprecher sich nur auf organisatorisch-technische Arbeiten ohne Mitwirkung an der eigentlichen Synchronarbeit beschränkt, ist bei Möglichkeit der künstlerischen Einwirkung von der Erschaffung eines Gesamtkunstwerks auszugehen (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 3 KR 37/02 R = SozR 4-5425 § 25 Nr 1, juris).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Künstlersozialabgabe in Höhe von 31.964,05 €.
Die berufungsführende GmbH, die nach Mitteilung ihres Bevollmächtigten am 07.08.2017 ihre Auflösung beschloss und sich in Liquidation befindet, betrieb ein Unternehmen zum An- und Verkauf von Filmlizenzen sowie zur Produktion von Filmen. Sie war mit diesem Unternehmensgegenstand seit dem 16.11.2001 in das Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter der Nummer HRB xxx eingetragen. Zur Vermarktung angekaufter fremdsprachiger Filme nebst Sendelizenz in Deutschland vergab die Klägerin Aufträge zur Synchronisation der Filme an Dritte, unter anderem an den Alleininhaber der Einzelfirma L. (i. f. L.). Nach Rückerhalt des Filmes mit aufgespielter deutscher Fassung wurde dieser in vorgegebenem technischen Format an Fernsehsender verkauft und zusätzlich eine entsprechende Sendelizenz erteilt. Auf ihrer Homepage beschrieb die Klägerin damals ihre Geschäftsfelder unter anderem wie folgt: "...von der DVD Hochpreisvermarkung bis hin zum großvolumigen Bundledeal werden diverse Videotitel auf den Markt gebracht. RRS akquiriert und vergibt Synchronaufträge."
Nach einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 07.09.2009 bis zum 31.12.2010 erließ die Berufungsbeklagte nach vorangegangener Anhörung gemäß § 28p Abs. 1a SGB IV am 12.09.2011 einen Prüfbescheid, mit dem dem Grunde nach Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt und eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 31.964,05 € für den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2010 festgesetzt wurde. Überdies wurden Vorauszahlungen nach § 27 KSVG ab Juni 2011 in Höhe von 45,50 € pro Monat und eine "Nachvorauszahlung" 1/ 2011-5/2011 von 605,80 € festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG bestehe. Da die Prüfung bereits 2009 begonnen habe, seien Beiträge ab 2004 nachzufordern. Frühere Beiträge seien wegen der vierjährigen Verjährungsfrist nicht nachzufordern. Der Bemessungsgrundlage für die Sozialabgabe unterliegen alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte einschließlich Auslagen und Nebenkosten. Der Beitragsforderung liegen nur die an die Firma L. gezahlten Entgelte für die Synchronisation ausländischer Filme zu Grunde.
Im Widerspruchsverfahren trug die Berufungsführerin vor, dass RRS laufend Synchronaufträge an diverse Firmen vergebe. Einer dieser Firmen sei die Fa. L., die eine Personengesellschaft sei. Die Fa. L. sei praktisch ein Synchronvermittler bzw. Betreuer, der das Dialogbuch zur Übersetzung gebe, die Synchronsprecher organisiere und auswähle, das Aufnahmestudio anmiete, die Produktion überwache, den Regisseur beauftrage sowie Tonmeister et cetera. Die Fa. L. bezahle für das von ihr beauftragte Personal Künstlersozialabgabe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2012 wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Berufungsführerin Klage zum Sozialgericht München erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass man für die Leistung der Synchronsprecher, die die Fa. L. beauftrage, nicht abgabepflichtig sei. Die Fa. L. erbringe selbst keine künstlerische Leistung, sondern nur organisatorische und technische Leistungen. Durch die Forderung würde die künstlerische Leistung der Synchronsprecher mit einer Doppelabgabe belegt werden, da die Fa. L. auf diese bereits Abgaben bezahle.
Das Sozialgericht München lehnte mit Beschluss vom 18.03.2013 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.06.2013 (L 5 R 403/13 B ER) zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 25.07.2014 hat das Sozialgericht München sodann die ...