nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 20.08.1998; Aktenzeichen S 7 KR 19/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. August 1998 abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab 01.01.1997 auch als Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers zur Künstlersozialversicherung ab 01.01.1997.
Der Kläger ist ein im Jahr 1924 gegründeter und im Jahr 1952 wieder gegründeter eingetragener Verein, der sich dem gemeinnützigen Liebhabermusizieren widmet. Ordentliche Mitglieder können deutsche Liebhaberorchester werden, soweit sie sich der Pflege wertvoller Instrumentalmusik unter künstlerischer Leitung widmen, sowie natürliche und juristische Personen, deren Interesse auf musikalische Volksbildung gerichtet ist (§ 3 der Satzung). Der Kläger arbeitet mit den Landesverbänden der Liebhaberorchester zusammen, die nach Satzung und Geschäftsführung die Gewähr für die Förderung der Ziele des Bundes bieten (§ 8 a Satzung). Er führt nach den Angaben des Vorstandes einmal jährlich von Samstag bis Montag eine Bundestagung vorwiegend in Weikersheim durch, bei der ein oder auch mehrere Ad-hoc- Orchester gebildet werden. Diese Orchester werden von der entsprechenden Anzahl von Dirigenten und Stimmführern betreut. Auch die jährlich einmal in Marktoberdorf stattfindende Veranstaltung "Musizieren für Ältere", wird unter Mitwirkung von Dirigenten und Stimmführern durchgeführt. Für die Beteiligung dieser Künstler zahlt der Kläger jährlich etwa 20.000,00 DM Honorare.
Außerdem gibt der Kläger seit Jahren eine Zeitschrift mit dem Titel "Das Liebhaberorchester" heraus, in der neben Vereinsmitteilungen auch Aufsätze und Beiträge über musikalische Themen veröffentlicht werden.
Der Kläger gab am 20.02.1991 im Fragebogen der Beklagten an, dass er seit 01.01.1983 bzw. 01.01.1989 Leistungen von Dirigenten und Orchestermusikern gegen Entgelt in Anspruch genommen habe und erläuterte mit Schreiben vom 05.11.1991 das Ziel der Vereinstätigkeit, nämlich Lobby für das Liebhabermusizieren und die Liebhaberorchester, sowie der Ablauf der Bundestagungen. Er gab mit den Schreiben vom 28.2.1992 und 26.04.1993 weitere Auskünfte.
Die Beklagte erließ am 12.09.1995 einen Bescheid über die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht, worin sie den Kläger seit 01.01.1983 dem Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zuordnete. Sie stützte die Abgabepflicht ab 01.01.1983 auf das Betreiben eines Verlags und ab 01.01.1989 zusätzlich auf die Tätigkeit als Veranstalter zur Aufführung bzw. Darbietung von künstlerischen Werken oder Leistungen.
Der Kläger machte mit dem Widerspruch vom 13.10.1995 geltend, er sei nicht Veranstalter der Amateurorchester, deren Tätigkeit sich in völliger Eigenständigkeit abspiele. Die von den Ad-hoc- Orchestern anlässlich der Bundestagungen unter fachkundiger Leitung aufgeführten Konzerte seien nicht öffentlich; es handle sich um Probenarbeit.
Die Beklagte erließ am 15.11.1995 einen Abrechnungsbescheid für die Künstlersozialabgabe für die Zeit von 1990 bis 1994 und für die Vorauszahlungen (Gesamtbetrag 69,54 DM).
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei ein Unternehmen, das sich mit der Planung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen befasse und hierfür im Bedarfsfall künstlerische Leistungen in Anspruch nehme; damit seien die Voraussetzungen für die Abgabepflicht als Konzertdirektion bzw. als sonstiges Unternehmen erfüllt.
Der Kläger hat mit der Klage vom 12.02.1996 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die rückwirkende Heranziehung zur Abgabe sei eine unzulässige Rechtsausübung. Er sei kein Unternehmer im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes; er gebe keine Konzerte oder Gastspiele, sondern seine Tätigkeit bestehe in einer intensiven Probenarbeit von Amateuren. Ferner habe er auch keine Gewinnerzielungsabsicht.
Die Beklagte hat am 02.05.1996 einen weiteren Abgabebescheid für die Künstlersozialabgabe 1995 (14,40 DM) sowie für Vorauszahlungen erlassen.
Der Kläger hat mit den Schriftsätzen vom 14.04.1996, 22.06.1996 und 30.11.1997 vorgetragen, dass er nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler in Anspruch nehme und die Aufführung der Orchesterwerke anlässlich der Bundestagungen sowie der Veranstaltung "Musizieren für Ältere" nicht öffentlich seien. Die Beklagte hat hierauf entgegnet, dass die nichtöffentliche Aufführung von Orchesterstücken unter der Mitwirkung von Berufsmusikern den Abgabetatbestand einer Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten erfülle; daneben bestehe die Abgabepflicht als Verlag und als Konzertdirektion. Die Beklagte hat am 15.05.1997 einen weit...