Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungspflicht bei der Abgabe der Erklärung der Eheleute über das im Falle des Todes eines Ehepartners anwendbare Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I dient einer ordnungsgemäßen Beratung der Versicherten, verlangt aber nicht, die Versicherten vor jeder nur denkbaren später möglicherweise eintretenden nachteiligen Auswirkung ihrer Entscheidung zu bewahren.

 

Normenkette

SGB I § 14 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 303 S. 1; AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 2 Sätze 1, 4

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.02.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Witwerrente vom 12.10.2006 aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau K. A. abgelehnt hat.

Der 1924 geborene Kläger ist der Ehemann der 2006 verstorbenen Versicherten K. A.. Am 12.10.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. In dem Formblattantrag vom 03.11.2006 war angegeben, dass gegenüber der Beklagten eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, dass die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen, Witwer, frühere Ehegatten anzuwenden seien. Die Frage 11.12, ob die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat, war verneint. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2006 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 zurückgewiesen.

Die hiergegen am 30.03.2007 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 29.02.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenrechts abgegeben hätten. Gemäß Art 2 § 17a des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) hätten Ehegatten eine solche Erklärung abgeben können, wenn - wie vorliegend - beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren seien und ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden sei. Sei so eine wirksame Erklärung abgegeben, bestehe gemäß § 303 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe. Dies habe die Versicherte K. A. unstreitig nicht getan. Der Kläger sei auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als ob er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung über die Weitergeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Rechts nicht abgegeben hätten, so dass er bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Witwerrente gemäß § 46 SGB VI hätte. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht nachgewiesen. Ein Beratungs- oder Auskunftsfehler der Beklagten sei nicht ersichtlich. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger oder seine Ehefrau sich mit einem entsprechenden Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt hätte. Ebenso habe kein konkreter Anlass für eine Spontanberatung bestanden, um den Kläger und seine Ehefrau auf die Rechtsfolgen der Erklärung hinzuweisen. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers hätten er und seine Ehefrau vor Abgabe der Erklärung keinen Kontakt mit der Beklagten oder einer anderen Behörde aufgenommen. Nach Eingang der Erklärung habe für die Beklagte kein Anlass mehr bestanden, die Ehegatten auf die Folgen hinzuweisen, weil die Erklärung mit Eingang bei der Beklagten wirksam und verbindlich und insbesondere nach Art 2 § 17a Abs 2 Satz 2 AnVNG unwiderruflich gewesen sei. Dass die Beklagte die Abgabe der Erklärung vom Kläger und von seiner Ehefrau verlangt haben solle, werde von der Beklagten bestritten und sei nicht nachgewiesen. Es erscheine dem Gericht auch unwahrscheinlich, dass die Beklagte entsprechende Erklärungsformulare ohne Anlass und ohne Informationsmaterial zugeschickt haben solle. Gerade wenn dem Kläger und seiner Ehefrau von der Beklagten solche Formulare kommentarlos per Post übersandt worden wären, erscheine es unverständlich, warum sich weder der Kläger noch seine Ehefrau mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hätte, um nachzufragen, ob und weshalb eine solche Erklärung abgegeben werden solle. Außerdem fehle es an dem Nachweis, dass eine fehlerhafte oder fehlende Beratung ursächlich für die Abgabe der Erklärung der Ehegatten gewesen sei, zumal im vorliegenden Fall gerade nicht klar auf der Hand gelegen habe, welche Gestaltungsmöglichkeiten für die beiden Ehegatten vorteilhafter sein würden. Es habe nämlich aus damaliger Sicht durchaus G...

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