Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
2. Die Klägerin muss als Antragstellerin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nachweisen. Dazu gehören sowohl die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als auch die medizinischen Umstände, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens deutlich machen.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 26.02.2015 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente über den 31.05.1996 hinaus hat.
Die 1960 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung als Gärtnerin absolviert (17.08.1981 - 31.07.1983) und war anschließend in der Zeit vom 01.08.1983 bis 15.08.1985 in diesem Beruf auch versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bestanden Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bzw. Kindererziehungszeiten. In der Zeit ab 01.06.2001 bis einschließlich 01.10.2012 wurde eine nicht versicherungspflichtige geringfügige Tätigkeit ausgeübt.
In der Zeit vom 20.06.1991 bis 30.11.1992 wurde der Klägerin von der Beklagten Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt, die nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. H. vom 24.09.1992 bis zum 31.05.1996 hinaus verlängert wurde (u. a. auch deshalb, weil die Klägerin aufgrund ihrer schwierigen häuslichen Situation (2 kleine Kinder) nicht in der Lage gewesen sei, eine stationäre Behandlung zu absolvieren und weil es ihr nicht möglich gewesen sei, entsprechende Medikamente einzunehmen, weil sie ihre Tochter habe stillen müssen). Eine weitere Verlängerung der Erwerbsunfähigkeitsrente wurde von der Klägerin damals nicht beantragt. 1995 kam ein weiteres Kind der Klägerin zur Welt.
Am 08.07.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren rezidivierenden Depression, einer bipolaren Erkrankung, einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressive Form, und einer Hypothyreose bei Zustand nach Strumektomie. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31.07.2014 ab, da die Klägerin die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfülle. In der Zeit vom 18.03.2009 bis zum 17.03.2014 seien keine 36 Monate Pflichtbeiträge absolviert. Festgehalten war in dem Bescheid, dass nach den Feststellungen der Beklagten eine volle Erwerbsminderung auf Zeit vom 18.03.2014 bis 31.03.2016 gegeben sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 abgelehnt. Die Klägerin sei vom 18.03.2014 bis zum 31.03.2016 voll erwerbsgemindert, erfülle aber die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Ein Rechtsmittel hiergegen wurde von der Klägerin nicht ergriffen.
Am 26.02.2015 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, jetzt allerdings über den 31.05.1996 hinaus. Die Beklagte lehnte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24.03.2015 ab, nachdem eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom 24.10.2014 eingeholt worden war. In dem Bescheid vom 24.03.2014 war festgehalten, dass aufgrund der Feststellungen des medizinischen Gutachters aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin über den 31.05.1996 hinaus erwerbsunfähig gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Weitergewährung der Rente abzulehnen.
Der hiergegen am 24.04.2015 eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Weiterbewilligung ihrer Rente nach dem 31.05.1996 rechtzeitig zu beantragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei seit dem 18.03.2014 (Krankenhausaufnahme) zeitlich befristet unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unter dreistündig täglich einsetzbar. Neue Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Ein Weiterbestehen der Erwerbsunfähigkeit über den 31.05.1996 hinaus sei nicht anzunehmen, ebenso wenig eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung im Zeitraum von Juni 1996 bis September 2007 (Zeitpunkt, zu dem letztmalig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen würden). In diesem Zeitraum seien lediglich zwei stationäre Aufenthalte dokumentiert. Zur übrigen Zeit habe offenbar weitgehend Symptomfreiheit bestanden. Für den Leistungsfall 18.03.2014 lägen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor.
Zur Begründung der hiergegen am 11.06.2015 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat der damalige Prozessbevollmä...