hier: Überarbeitung der Verlautbarung
Nach § 28a Abs. 7 SGB IV erstattet der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV unverzüglich eine vereinfachte Meldung, den so genannten Haushaltsscheck, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen nach § 28b Abs. 4 SGB IV bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Nach § 28i Satz 5 SGB IV ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) als Träger der Rentenversicherung bundesweit zuständige Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen.
Der Aufwand für Haushalte, in denen das Arbeitsentgelt der Haushaltshilfen Monat für Monat schwankt, ist ungleich höher als für Haushalte, die ihren Haushaltshilfen ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt zahlen. Während es für den Haushalt mit einem fest vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelt genügt, einmalig einen Haushaltsscheck bei der KBS/ Minijob-Zentrale einzureichen, muss der Haushalt mit monatlich schwankenden Arbeitsentgeltzahlungen dies bis zu sechsmal pro Kalenderhalbjahr tun.
Um den Verwaltungsaufwand für Haushalte, die ihren Haushaltshilfen ein von Monat zu Monat schwankendes Arbeitsentgelt zahlen, zu verringern, hat die KBS/Minijob-Zentrale den so genannten "Halbjahresscheck" entwickelt. Leitgedanke dieses Schecks ist der Abbau von Bürokratie, weil der Privathaushalt als Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten von überflüssigen Verwaltungspflichten befreit wird. Er ergänzt den normalen Haushaltsscheck und wird von der KBS/Minijob-Zentrale den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden.
Das Verfahren bei der KBS/Minijob-Zentrale läuft so ab, dass dem Privathaushalt beim Eingang eines Haushaltsschecks mit schwankenden Arbeitsentgelten (Angabe eines monatlich wechselnden Arbeitsentgelts unter Ziffer 12 des Haushaltsschecks) automatisch mit einem entsprechenden Merkblatt versehene maschinell vorbereite Schecks zugehen, die bereits
- die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- die Personalien der Haushaltshilfe und deren Versicherungsnummer sowie
- je nach Sachlage die halbjährlichen Beschäftigungszeiträume
enthalten. Diese Schecks sind nur noch um das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt für das jeweilige Kalenderhalbjahr sowie gegebenenfalls den Beschäftigungszeitraum zu ergänzen und rechtzeitig vor den Terminen für die Beitragsfälligkeit (15.07. für das erste und 15.01. für das zweite Halbjahr) von beiden Parteien unterschrieben einzureichen. Die vorbereiteten Vordrucke stellen lediglich ein zusätzliches Angebot zum normalen Haushaltsscheck dar; eine Nutzung steht dem Privathaushalt frei.
Beispiel
Eingang eines Haushaltsschecks für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.05.2008
Versand eines Merkblatts mit folgenden individuell vorbereiteten Schecks:
- ein Scheck für das erste Halbjahr ohne Angabe eines Beschäftigungszeitraums
- ein Scheck für das zweite Halbjahr mit vorgegebenem Beschäftigungszeit raum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008
- ein Reservescheck für das zweite Halbjahr ohne Angabe eines Beschäftigungszeitraums (zur individuellen Nutzung bei unterjähriger Beendigung der Beschäftigung)
Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich auf die Einführung eines "Halbjahresschecks" für Haushalte, die Haushaltshilfen mit monatlich schwankenden Arbeitsentgelten beschäftigen. Sie kommen überein, die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und unter dem Datum vom 07.05.2008 neu bekannt zu geben. Die Neufassung der Verlautbarung sowie des Haushaltsschecks nebst Erläuterungen, die an die Stelle der bisherigen Verlautbarung und des Haushaltsschecks nebst Erläuterungen treten, sind als Anlagen beigefügt.
Anlagen