Das Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ist materiell-rechtlich dem Arbeitsrecht zuzurechnen. Durch dieses Verfahren sollen arbeitsrechtliche Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erfüllen hat, ausgeglichen werden. Demzufolge sind Umlagebeträge nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlen; Erstattungen werden auch nur für diese Personen geleistet.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben hinsichtlich des U1-Verfahrens unter Ziffer 2.3.7 in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) - Ergänzung vom 13.02.2006 festgelegt, dass Personen, die ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, keine Arbeitnehmer sind. Diese Personen sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen; für sie sind keine Umlagebeträge zu zahlen; eine Erstattung erfolgt nicht.

Hinsichtlich des U2-Verfahrens wurde im gemeinsamen Rundschreiben keine explizite Aussage getroffen, da hier kein anderer Arbeitnehmerbegriff als im U1-Verfahren gelten kann. Dennoch wird aus der Praxis berichtet, dass einige Krankenkassen die Teilnahme von Personen im freiwilligen sozialen Jahr oder im freiwilligen ökologischen Jahr am U2-Verfahren bejahen.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, keine Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes sind. Diese Personen sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeträge sind deshalb weder im U1- noch im U2-Verfahren zu zahlen; eine Erstattung eventueller Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen.

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