hier: Fahrkosten für den Transport von Eigenblutspenden
Sachstand:
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, wenn Sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingend medizinischen Gründen notwendig sind, zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat (vgl. § 60 Abs. 1 SGB V).
Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich am 23./24. August 1989 mit der Frage befasst, ob und inwieweit bei bevorstehenden Operationen aus rein prophylaktischen Gründen die Kosten für die Entnahme und Konservierung des Eigenblutes und die im Zusammenhang mit der Eigenblutspende ggf. entstehenden Fahrkosten des Versicherten zu übernehmen sind.
Die Besprechungsteilnehmer kamen damals zu dem Ergebnis, dass die Entnahme und Konservierung von Eigenblut vor einer geplanten Operation, auch wenn diese noch nicht genau terminiert ist, zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört. Die Kosten sind daher bei den pflegesatzrelevanten Selbstkosten des Krankenhauses zu berücksichtigen. In derartigen Fällen sind die aus Anlass der Blutentnahme entstandenen Fahrkosten, wie z. B. auch Fahrkosten bei vorstationärer Diagnostik, als Fahrkosten zur ambulanten Behandlung anzusehen. Die vollständige oder teilweise Übernahme dieser Fahrkosten kann daher nur bei Vorliegen eines "Härtefalles nach den §§ 61, 62 SGB V" in Betracht kommen.
Ab dem 1. Januar 1993 wurde durch das Gesundheits-Strukturgesetz der § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V dahingehend geändert, dass eine Krankenhausbehandlung auch vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht werden kann. Analog zur Änderung des § 39 SGB V wurde dem § 60 Abs. 2 SGB V eine Nr. 4 angefügt. Die Krankenkassen konnten ab dem 1. Januar 1993 Fahrkosten in Höhe von [damals] 20 DM je übersteigenden Betrages übernehmen für Versicherte, die sich zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a SGB V oder § 115b SGB V in ein Krankenhaus begaben, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) vermieden oder verkürzt wurde oder diese nicht ausführbar war, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen am 16. Dezember 1993 haben sich die Besprechungsteilnehmer dann erneut mit der Frage befasst, ob die Eigenblutspende im Hinblick auf leistungsrechtliche Fahrkostenansprüche wie eine vorstationäre Behandlung im Sinne des § 115a SGB V zu behandeln ist. Der Zeitraum, in dem diese mehrfach erforderlichen präoperativen Eigenblutspenden durchgeführt werden, überschreitet in der Regel die in § 115a SGB V genannte Befristung der vorstationären Behandlung von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung. Bei Eigenblutspenden in "entfernten" Kliniken können somit einem Versicherten erhebliche Fahrkosten entstehen.
Die Besprechungsteilnehmer kamen am 16. Dezember 1993 zu dem Ergebnis, dass die Spende und Konservierung von Eigenblut vor geplanten Operationen nach wie vor zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört, die durch das für das beteiligte Krankenhaus vereinbarte Budget abgegolten ist. Ergänzend wurde der Hinweis gegeben, dass Fahrkosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V zu übernehmen sind. Die in § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V aus vertragsrechtlicher Zielsetzung vorgesehene Befristung der vorstationären Behandlung ist im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung nach § 60 SGB V unerheblich. Die Eigenbeteiligung des Versicherten ist in diesen Fällen auf die jeweils erste und letzte Fahrt der gesamten vor-, voll- und nachstationären Behandlung beschränkt.
Aussagen über die Kosten eines Eigenbluttransportes enthalten die o.g. Besprechungsergebnisse nicht. Aus der Praxis wird nun die Frage an die Spitzenverbände der Krankenkassen herangetragen, ob es sich bei dem Transport von Eigenblutkonserven mittels eines sogenannten ";Bluttaxi" um Fahrkosten im Sinne des § 60 SGB V handelt und die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Abzug zu bringen ist oder ob die Transportkosten für die Eigenblutspende durch § 2 Abs. 2 KHEntG bzw. § 2 Abs. 2 BPflV von den Krankenhäusern zu finanzieren sind?
Nach Auskunft des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) GmbH werden die für die patientenbezogene Aufbereitung der Blutprodukte anfallenden Personal- und Sachkosten über die Leistungserfassung des Labors als Gemeinkosten fallbezogen zugeordnet. Auch die Kosten der Gewinnung von Eigenblutspenden im Krankenhaus werden als Gemeinkosten zugerechnet. Darunter fallen auch die Transportkosten von der Blutbank zum Krankenhaus.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass sich das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16. Dezember 1993 ausschließ...