Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 16./17.1.1979 (Punkt 4 der Niederschrift) können variable Arbeitsentgeltbestandteile - sofern sie zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Lohnabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist - bei der Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten bzw. übernächsten Lohnabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden. Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, keine Beitragspflicht, dann sollen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des voraufgegangenen Abrechnungszeitraumes oder - bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im voraufgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat - dem davorliegenden Abrechnungszeitraum hinzugerechnet werden.
Durch den 45. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages ist § 36 Abs. 1 BAT dahingehend geändert worden, daß der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist (z.B. Überstundenvergütungen, Zeitzuschläge sowie Aufschläge für Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage), erst zwei Monate später ausgezahlt wird; für Monate, für die weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge zustehen (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, unbezahlten Urlaub, Wehrdienst), werden allerdings keine "unständigen Bezügebestandteile" abgerechnet, sondern die bis zum Beginn der Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung nicht abgerechneten und ausgezahlten Beträge stehen dem Arbeitnehmer erst dann zu, wenn ihm auch wieder Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zu zahlen sind (Unterabsatz 2). Es ist die Frage gestellt worden, wie die "unständigen Bezügebestandteile" beitragsrechtlich zu behandeln sind.
Die Besprechungsteilnehmer haben keine Bedenken, wenn hinsichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die "unständigen Bezügebestandteile" nach dem Besprechungsergebnis vom 16./17.1.1979 verfahren wird. Dies bedeutet, dass die "unständigen Bezügebestandteile" beitragsrechtlich im allgemeinen dem Monat der Auszahlung hinzugerechnet werden können. Darüber hinaus sollte es nach Auffassung der Bespechungsteilnehmer nicht beanstandet werden, wenn auch die später als zwei Monate zur Auszahlung kommenden "unständigen Bezügebestandteile" beitragsrechtlich jeweils dem Monat der Zahlung zugeordnet werden. Hierdurch wird überdies in bezug auf die "unständigen Bezügebestandteile" eine kontinuierliche Beitragsentrichtung erreicht und damit im Ergebnis dem Grundgedanken des Urteils des Bundessozialgerichts vom 1.3.1978 - 12 RK 31/96 - (USK 7823), das allerdings einen Fall nach dem bis zum 30.6.1977 maßgebeneden Recht betraf, Rechnung getragen.