hier: - Altersteilzeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren,

- Altersteilzeit ab 2010

Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  • nach dem 14.02.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell durchschnittlich) vermindert hat,
  • weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch ist und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage aufgrund einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach den Vorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaates unterstand

und der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

  • das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 v. H. aufstockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
  • zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zahlt, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Bei einer Altersteilzeitarbeit im so genannten Blockmodell ist ein Zeitraum von bis zu drei Jahren (ohne besondere tarifvertragliche Regelungen) und von zurzeit bis zu zehn Jahren (mit besonderen tarifvertraglichen Regelungen) zulässig.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AtG brauchen die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG (= Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) bei einer Altersteilzeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren aber nur für einen Zeitraum von sechs Jahren erbracht werden. Gleichwohl liegt im Gesamtzeitraum (z. B. von zehn Jahren) Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor (vgl. hierzu auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen - Bundestags-Drucksache 13/10033 S. 21 zu Artikel 7 Nr. 2 Buchst. b).

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer liegt Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen und rentenversicherungsrechtlichen Sinne bei Altersteilzeitvereinbarungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren auch dann vor, wenn die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG (Entgeltaufstockung und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) nur für einen Zeitraum von sechs Jahren gezahlt werden. Im Rahmen einer geförderten Altersteilzeitarbeit ist hierbei die Lage des Sechsjahreszeitraums innerhalb des Gesamtzeitraums nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AtG zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind die Besprechungsteilnehmer der Meinung, dass Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne unter den hierfür maßgeblichen Voraussetzungen auch noch nach dem Jahr 2009 angetreten werden kann, solange das Mantelgesetz (Altersteilzeitgesetz), die steuerrechtlichen Regelungen und die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. In diesem Sinne hat sich auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund geäußert.

An der gegenteiligen Aussage in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.03.2004 (Ausführungen unter 2.1.1.1), wonach die Altersteilzeitarbeit spätestens am 31.12.2009 angetreten sein muss, wird nicht mehr festgehalten.

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